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Rechtsfrage: «Darf der Zahnarzt zur Zahnreinigung aufbieten?»
Aus Espresso vom 05.10.2017. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht «Darf mich der Zahnarzt zur Zahnreinigung aufbieten?»

Ein Zahnarzt schickt seinem Patienten eine Einladung zur Zahnreinigung. Soweit so gut. Aber: Wenn der Patient den vorgeschlagenen Termin nicht rechtzeitig absagt, werde die Konsultation verrechnet. So steht im Brief. «Espresso» sagt, wie verbindlich dieser Marschbefehl des Zahnarztes ist.

«Es ist wieder soweit … die Zahnreinigung steht an». Mit diesem Satz beginnt ein Schreiben, das ein «Espresso»-Hörer aus dem luzernischen Emmenbrücke kürzlich bekommen hat.

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Was den Hörer aber irritiert: Im Brief wird ihm ein konkreter Termin mitgeteilt. Dieser Termin sei reserviert, heisst es. Wenn er ihn nicht mindestens 24 Stunden im Voraus verschiebe oder absage, werde die Konsultation verrechnet.

Der Zahnarzt schiesst übers Ziel hinaus

Nett gemeint, denkt sich der «Espresso»-Hörer. Aber mit diesem Vorgehen ist er nicht einverstanden. «Kann man mir wirklich einfach einen Termin schicken und ihn verrechnen, wenn ich zu spät absage?», möchte er deshalb vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Der Zahnarzt meint es wohl wirklich gut, wenn er seine Patienten an die anstehende Zahnreinigung erinnert. Aber das gewählte Vorgehen ist rechtlich natürlich nicht haltbar.

Bei einem Vertrag müssen beide Seite einverstanden sein

Ein Behandlungsvertrag – auch eine Zahnreinigung gilt rechtlich als Behandlungsvertrag – kommt zustande, wenn beide Parteien einwilligen. Im konkreten Fall käme also eine verbindliche Vereinbarung erst mit der Zustimmung des Patienten zustande. Reagiert der Patient aber nicht auf das Schreiben, so kommt kein Vertrag zustande. Der Zahnarzt dürfte in diesem Fall einen zu spät abgesagten oder versäumten Termin nicht verrechnen.

Rechtlich nicht ganz klar ist dagegen, wie verbindlich die vielerorts geltende Regel ist, wonach einmal vereinbarte Termine verrechnet werden, wenn sie nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Diese Regel ist nur dann gültig und verbindlich, wenn der Patient bei der Terminvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

Termine können meistens bis 24 Stunden vorher verschoben werden

Allerdings ist diese Regel für Konsumentinnen und Konsumenten von Vorteil. Denn nach Gesetz darf ein Arzt einen Termin verrechnen, wenn er ihn nicht anderweitig vergeben konnte. In der Praxis führt diese Regel aber zu mühsamen Beweisproblemen und zu Konflikten. Die 24-Stunden-Regel dagegen ist für beide Seiten klar und fair.

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