Der Unfall eines «Espresso»-Hörers liegt schon über ein Jahr zurück. Die Schmerzen sind verschwunden, die Schürfwunden verheilt. Geblieben ist der Ärger über eine Rechnung, die der Mann nicht bezahlen will.
Es handelt sich um die Rechnung eines Kantonsspitals für den Einsatz des Ambulanzfahrzeugs und die Behandlungskosten nach einem Velounfall. Ein paar Augenblicke nach seinem Sturz habe er bereits gespürt, dass alles in Ordnung sei, erinnert sich der Mann. Inzwischen hätten Passanten aber bereits die Ambulanz gerufen.
Die Rechtslage erklärt:
Eine heikle Situation, die jede und jeden treffen kann. Wie müssen sich Passantinnen, Passanten verhalten, die einen Unfall beobachten? War es korrekt, den Krankenwagen zu rufen? Und wer muss für die Kosten aufkommen? Kann ein Verunfallter eine Behandlung ablehnen?
Lesen Sie hier die Antworten:
- Ich sehe, wie ein Velofahrer stürzt und liegen bliebt. Muss ich ihm helfen? Ja. Wer einen Unfall beobachtet und eine verletzte Person liegen lässt, macht sich unter Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
- Ein Velofahrer kollidiert mit einem Auto. Er hat nur Schürfwunden. Muss in diesem Fall die Polizei gerufen werden? Wenn bei einem Unfall jemand verletzt wird, auch wenn es sich bei den Verletzungen nur um Schürfungen oder Prellungen handelt, so sind die am Unfall beteiligten Personen verpflichtet, zu helfen und die Polizei zu rufen. Das gilt auch für nicht direkt am Unfall beteiligte Personen – etwa Passantinnen und Passanten.
- Nach einem Unfall rufen Passanten die Ambulanz. Wer muss die Rechnung bezahlen? Passantinnen oder an einem Unfall beteiligte Personen sind verpflichtet, zu helfen und – wenn sich jemand verletzt hat – die Polizei respektive die Sanität zu benachrichtigen. Die Kosten für die Ambulanz gehen zulasten der verunfallten Person, werden jedoch von der Unfallversicherung zumindest teilweise übernommen.
- Die Notfallmediziner wollen einen Verunfallten zur Abklärung ins Spital bringen. Kann sich der Verunfallte weigern? Grundsätzlich muss sich niemand gegen seinen Willen medizinisch behandeln lassen. Dieses Recht in Anspruch nehmen kann aber nur, wer urteilsfähig ist. Nach einem Unfall ist nicht immer klar, ob die verunfallte Person einen Schock erlitten hat. Vor diesem Hintergrund sind Notfallsanitäterinnen und Notfallärzte verpflichtet, ein Minimum an medizinischen Abklärungen vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob die Person urteilsfähig ist. Verlassen sie sich vorschnell und ohne genauere Abklärungen auf die Aussagen einer verunfallten Person, es sei alles in Ordnung, können Notfallsanitäterinnen später für die Folgen von Komplikationen haftbar gemacht werden.