Meist kommt man mit dem Schrecken davon: Man fährt und plötzlich rennt eine Katze aus einem Gebüsch vor einem über die Strasse.
Ein «Espresso»-Hörer aus Aarberg im Kanton Bern hatte weniger Glück. Ihm rannte eine Nachbarskatze direkt ins Vorderrad seines Velos. Beim Sturz verletzte sich der Mann schwer, eine Woche lang war er nicht arbeitsfähig. Die Katze überlebte den Zusammenstoss nicht, sie starb noch auf der Unfallstelle.
Für die Behandlungskosten und den Lohnausfall ist die Unfallversicherung des Velofahrers aufgekommen. Doch beim Unfall wurden sein Velo und seine Kleider beschädigt, die Kosten belaufen sich auf rund 2000 Franken. Diese Schäden sind nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt. «Bleibe ich nun auf diesen Kosten sitzen, obwohl mich keine Schuld trifft?», möchte der Velofahrer nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Rechtlich gesehen muss der Verursacher für einen entstandenen Schaden aufkommen. In diesem Fall wäre das der Halter der Katze. Allerdings haften Halter von Tieren nur dann, wenn sie ihr Tier ungenügend beaufsichtigt haben.
Bei Hunden ist die Sache meist klar: Ein Hundehalter wird haftbar, wenn er seinen Hund freilaufen lässt und dieser zum Beispiel ein Auto zerkratzt, in dem ein anderer Hund bellt.
Katzen lassen sich nicht ständig überwachen
Bei Katzen ist die Sache komplizierter: Katzenhalter können ihre freilaufenden Tiere weder anbinden noch ständig überwachen. Gräbt eine Katze auf ihren Streifzügen Nachbars Gartenbeet um oder wetzt sie ihre Krallen an fremden Vorhängen, muss sich ihr Besitzer in der Regel keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorwerfen lassen. Die Folge: Er muss nicht für einen Schaden aufkommen.
Von dieser Regel gibt es eine seltene Ausnahme: Ist eine Katze «einschlägig» bekannt, zum Beispiel weil sie schon mehrere Schäden angerichtet hat, so kann ihr Besitzer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er es unterlässt, mögliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Bei der Versicherung nachfragen lohnt sich
Vor diesem Hintergrund kann die Tierhalterin rechtlich nicht verpflichtet werden, für den beim Unfall entstandenen Sachschaden aufzukommen. Trotzdem sollte die Frau den Schaden ihrer Privathaftpflichtversicherung melden.
Je nach den konkreten Umständen beteiligen sich Versicherungsgesellschaften auf Wunsch des Kunden aus Kulanz an solchen Schäden, bei anderen Gesellschaften ist eine Kostenbeteiligung in solchen Fällen sogar Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Einen Versuch ist es wert. Auch wenn es keinen rechtlichen Anspruch auf Leistungen gibt.
Zudem: Einzelne Versicherungen bieten so genannte Kaskoversicherungen für Velos an. Diese Zusatzversicherungen kommen bei Unfällen für nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckten Sachschäden auf, auch auf denen am Velo.