In den Ferien ist es gut zu wissen, dass jemand zu Hause nach dem Rechten schaut. Leider kommt es ab und an vor, dass dabei etwas schiefgeht. Eine Vase geht zu Bruch oder der teure Teppich saugt sich voll, weil ein Pflanzenteller übergelaufen ist.
Normalerweise muss zahlen, wer etwas beschädigt. Wer allerdings einer anderen Person auf deren Bitte hin einen Gefallen erweist – Juristinnen und Juristen sprechen von einer «Gefälligkeit» – und dabei etwas beschädigt, darf auf mildernde Umstände zählen.
Das Gesetz schont hilfsbereite Nachbarinnen
Denn: Eine Gefälligkeit begründet laut Gesetz kein Vertragsverhältnis. Aus einer Gefälligkeit lassen sich – anders als aus einem Auftrag – keine gegenseitigen Rechte und Pflichten ableiten und damit auch keine Haftungsansprüche.
Passiert also beim Wasser giessen ein Missgeschick, so haftet die hilfsbereite Nachbarin nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Das wäre der Fall, wenn sie sich grobfahrlässig verhält oder konkrete Anweisungen nicht befolgt.
Zahlt die Haftpflichtversicherung?
Aber auch wenn eine grobe Fahrlässigkeit zu einer Haftung führt: Die Gerichte reduzieren in solchen Fällen die Haftung erheblich, meist um die Hälfte.
Wer in einem solchen Fall zur Kasse gebeten wird, sollte einen Blick in die Versicherungsbedingungen seiner Haftpflichtversicherung werfen. Einzelne Gesellschaften übernehmen Schäden aus Gefälligkeiten freiwillig oder im Rahmen der vertraglich vorgesehenen «Wunschhaftung».
Mehrheitlich ist die Deckung jedoch auf einen Betrag von 2000 Franken beschränkt, dazu kommt noch der Selbstbehalt. Aber: Nachfragen kostet ja nichts und verpflichtet einen auch nicht, den Schaden dann wirklich anzumelden.