Wer Auto fährt, ist dafür verantwortlich, dass die Sicht nicht eingeschränkt wird. Im Gesetz steht: «Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0.75 Meter über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12 Metern Radius die Fahrbahn frei überblicken können.»
Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten, etwas an der Frontscheibe zu befestigen. Der Fahrzeuglenker muss aber darauf achten, das Gerät so zu platzieren, dass es sein Sichtfeld nicht einschränkt.
Thomas Rohrbach vom Bundesamt für Strassen Astra empfiehlt, Geräte mit einer Saugnapfhalterung vom Fahrzeuglenker aus gesehen unten links an die Scheibe zu heften.
Vergleich mit «Gucklochfahrern»
Sehr oft komme es aber vor, dass Autolenker solche Geräte trotzdem in der Mitte befestigen. Damit gefährden sie ihre Sicherheit und die von anderen Verkehrsteilnehmern.
Und sie machen sich strafbar, stellt Astra-Sprecher Rohrbach klar: «Das ist vergleichbar mit einem Gucklochfahrer im Winter, der für die Fahrt nur ein kleines Sichtfenster von Eis und Schnee befreit. Das wird nicht mit einer Ordnungsbusse sondern einer Verzeigung geahndet.»
Die Höhe der Strafe wird in einem solchen Fall von der jeweiligen kantonalen Justizbehörde bestimmt.
Streng verboten ist auch, Geräte während der Fahrt zu bedienen. Für eine Änderung des Fahrziels am Navigationsgerät muss das Fahrzeug angehalten werden.