Noch vor einiger Zeit fand man die Bezeichnung «Grand Cru» eigentlich nur auf Weinetiketten. Inzwischen verkaufen die Läden aber auch Schokolade, Kaffee, Tee, Käse oder Bier mit dem Prädikat «Grand Cru». Die Grundidee dieser Klassifizierung sei es, Gutes von Mittelmässigem zu unterscheiden, sagt Thomas Vaterlaus, Chefredaktor der Weinzeitschrift «Vinum».
Beim Wein hätten bereits die Mönche im Mittelalter damit begonnen: «Eigentlich bezeichnet ‹Grand Cru› eine besonders gute Lage. Also ein Rebberg, der auch einen überdurchschnittlich guten Wein ergibt.»
Klare Vorgaben für den Wein in Frankreich…
Beim Wein ist die Klassifizierung eigentlich überall in Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Da kann ein Winzer nicht einen beliebigen Wein als «Grand Cru» verkaufen. Am konsequentesten wurde dies nach Ansicht von Thomas Vaterlaus im Burgund umgesetzt: «Dort sind wirklich einzelne Lagen, also einzelne Rebberge, klassifiziert.» Von 24'000 Hektaren seien nur gerade 500 «Grand Cru»-Lagen.
Aber natürlich könne man auch aus «Grand Cru»-Lagen schlechten Wein machen. Weinkenner würden daher vor allem auf den Namen des Produzenten achten.
… lasche Regeln in der Schweiz
In der Schweiz sei die Weingesetzgebung vergleichsweise lasch, findet Weinexperte Vaterlaus. Zumindest in den Kantonen Waadt und Wallis seien die Kriterien für einen «Grand Cru» aber gesetzlich geregelt. In der Waadt sei diese Regelung aber so allgemein gefasst, dass fast jeder Wein ein «Grand Cru» sein könne: «Das hat man im Kanton Waadt vor ein paar Jahren auch gemerkt und darüber noch den ‹Premier Grand Cru› gesetzt.» Dort seien die Kriterien ähnlich streng wie im Burgund.
Im Bordeaux wurden die Weine im Jahr 1855 klassifiziert. Dort habe man es sich einfacher gemacht als im Burgund. Als Massstab habe man die Marktpreise der vorangegangenen 100 Jahre genommen.
Die Händler hätten natürlich gewusst, was gut war. Und für die guten Weinfässer wurde entsprechend mehr bezahlt. Man habe sich also gesagt: «Diejenigen Châteaux, für welche die besten Preise bezahlt wurden, müssen auch die besten Weine sein.» Im Bordeaux gebe es aber keine einheitliche Klassifikation für das gesamte Weinbaugebiet. Je nach Unterregion würde sie sich unterscheiden, erklärt Thomas Vaterlaus.
Schokolade und Co.: Überhaupt keine Vorschriften
Soviel zum Wein. Bei anderen Lebensmitteln sind die Produzenten ziemlich frei, was sie als «Grand Cru» bezeichnen wollen. Das Bundesgesetz regelt hierzu nämlich nichts, bestätigt Stefan Kunfermann vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: «Das heisst, im Schweizerischen Lebensmittelrecht werden keine Anforderungen an die Bezeichnung ‹Grand Cru› definiert.» Und wenn es nicht wie beim Wein kantonale Vorschriften geben, mache sich nicht strafbar, wer irgendein Lebensmittel als «Grand Cru» verkaufe.
Für den Weinexperten Thomas Vaterlaus macht «Grand Cru» aber durchaus auch bei anderen Genussmitteln Sinn, deren Geschmack durch Lage und Region spürbar beeinflusst wird. Er denkt dabei an Kaffee, Tee oder Schokolade. Bei letzterer kenne er sich auch etwas aus: «Die Anbieter, die ich kenne, machen das seriös. Bei denen ist eine ‹Grand Cru›-Schokolade wirklich ein hochwertigeres Produkt.»
Aber, wenn 20 Schokoladehersteller ein anderes Bild und eigene Bestimmungen hätten, sei dies für die Konsumentinnen und Konsumenten natürlich nicht gut. Da wäre ein Gesetz besser.
Die Firma Felchlin, welche «Grand Cru»-Schokolade herstellt und die Migros, die «Grand Cru»-Schokolade verkauft, haben dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» auf Anfrage ausführliche Vorschriften vorgelegt. So muss eine Schokolade mit diesem Prädikat beispielsweise aus zwei bestimmten, besonders edlen Kakao-Sorten hergestellt sein.
Allgemeingültige, verbindliche Regeln sind gefragt
Der Dachverband Chocosuisse bestätigt zwar, dass eine gesetzliche Regelung fehle, verweist aber auf einen Artikel im Lebensmittelrecht, der die Konsumenten vor täuschenden Angaben auf Lebensmitteln schütze: «Würde also eines der kantonalen Labors feststellen, dass eine mit Konsumkakao hergestellte Schokolade als ‹Grand Cru› bezeichnet wird, würde der verantwortliche Kantonschemiker das Produkt beanstanden.»
So einfach sei es nicht, dass er eingreifen könne, meint dazu der Zürcher Kantonschemiker Martin Brunner. Es müsste eine klare Definition geben: «Entweder vom einzelnen Hersteller oder von der ganzen Branche.» Nur dann könne ein Kantonschemiker ein Produkt auch beanstanden.
Also: Interne Richtlinien einzelner Hersteller in Ehren. Für die Konsumentinnen und Konsumenten wäre es glaubwürdiger und klarer, wenn es auch für «Grand Cru»-Schokolade, Kaffee, Tee oder Käse eine verbindliche Branchenregelung geben würde. Schliesslich kosten diese Produkte ja auch meistens deutlich mehr.