Es passiert nach einem Bad im See. Eine Frau rutscht auf dem Badesteg aus. Beim Sturz verletzt sie sich an Kopf und Händen so stark, dass sie im Spital behandelt werden muss. Zudem geht die Brille der Frau in Brüche.
Aus dem Unfallversicherungsgesetz UVG ist ihr der Artikel 12 bekannt: «Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.»
Das steht im Gesetz:
Das trifft bei ihr zu. Die Frau schickt deshalb die Rechnung für die Brille ihrer Krankenversicherung Swica, wo sie den Unfallzusatz zur Grundversicherung abgeschlossen hat.
Die versicherte Kundin ist als Pensionierte nicht erwerbstätig und daher auch nicht nach UVG versichert.
Doch die Swica winkt ab: «Die versicherte Kundin ist als Pensionierte nicht erwerbstätig und daher auch nicht nach UVG versichert. Sie ist bei uns gemäss dem Krankenversicherungsgesetz KVG versichert, mit dem obligatorischen Unfalleinschluss.» Und gemäss Unfall-Leistungen nach KVG wird eine Brille nicht ersetzt. Nur mit Zusatzversicherung. Als Rentnerin, sagt sie, werde sie dort jedoch nicht mehr aufgenommen.
Wer ist über das UVG versichert?
Über das Unfallversicherungsversetz sind alle Arbeitnehmer für Berufsunfälle versichert. Wer mehr als acht Stunden pro Woche angestellt ist, ist durch den Arbeitgeber auch für Unfälle in der Freizeit (Nicht-Berufsunfälle) versichert.
Nicht über das UVG versichert sind Selbständigerwerbende und nicht erwerbstätige Personen wie Hausfrauen und -männer, Studierende, Pensionierte sowie Kinder. Sie benötigen den Unfallzusatz zur Krankenversicherung. Damit fahren sie bei verschiedenen Leistungen schlechter.