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Tattoos, Piercing und Kreuz am Hals: Wo der Chef mitreden darf
Aus Espresso vom 06.10.2016. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht Tattoo, Piercing und Kreuz am Hals: Wo der Chef mitreden darf

In einer Migros-Filiale müssen sich Angestellte seit Neustem grossflächige Tattoos abdecken. Auch in vielen anderen Betrieben gibt es Vorschriften, wie sich Angestellte zeigen dürfen. «Espresso» sagt, wie weit solche Vorschriften gehen dürfen.

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Migros-Angestellte muss Tattoo abdecken
aus Espresso vom 04.10.2016. Bild: Colourbox
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Die Weisung einer Migros-Filiale, wonach Angestellte grosse Tattoos während der Arbeit abdecken müssen, hat bei «Espresso»-Hörerinnen und -Hörern für Diskussionen gesorgt. («Espresso»-Beitrag vom 04.10.16).

«Tattoos werden mit der Zeit hässlich»

Ein ehemaliger Bankangestellter schreibt, er fände viele und grossflächige Tattoos im Kundenkontakt nicht angebracht. Eine Hörerin gibt zu bedenken, dass Tattoos ohnehin mit der Zeit hässlich würden, eine andere stört sich daran, dass Menschen ihre «bemalten Körperstellen» zur Schau stellen.

Für viele ist klar: Tattoos am Arbeitsplatz gehen gar nicht. Trotzdem: Tattoos sind längst gesellschaftsfähig geworden und stellen deshalb manche Betriebe vor arbeitsrechtliche Probleme. Will nämlich ein Betrieb Tattoos verbieten, begibt er sich auf juristisches Glatteis.

Das Weisungsrecht des Chefs hat Grenzen

Ein Arbeitgeber darf zwar seinen Angestellten Vorschriften machen, wie sie zur Arbeit zu erscheinen haben. Er kann zum Beispiel Berufskleidung vorschreiben oder einen Dresscode. Doch dieses so genannte Weisungsrecht hat Grenzen.

Für ein generelles Tattoo- oder Piercing-Verbot beispielsweise muss ein Betrieb einen sachlichen Grund geltend machen können. In Betrieben mit spezieller Zielsetzung etwa müssen sich Angestellte punkto Auftreten strengere Vorschriften gefallen lassen. In Kliniken etwa, Heimen oder in Finanzinstituten. An Schulen darf von Lehren sogar verlangt werden, religiöse Symbole wie ein Kreuz an einem Kettchen nicht offen zu tragen.

Anders in Betrieben mit breitem Kundenspektrum oder wenn die Angestellten gar keinen Kundenkontakt haben. Dann sind Verbote nur zulässig, wenn ernsthaft mit einem grösseren Kundenrückgang zu rechnen ist oder wenn der Körperschmuck oder die Kleidung ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte. Aus Hygienegründen sind zum Beispiel in Spitälern Piercings nicht erlaubt.

Auch Flip-Flops oder salopp umgekrempelte Hosen sind verboten. Weniger aus optischen Gründen sondern, weil sich Angestellte verletzen können. Hier ist der Arbeitgeber sogar in der Pflicht. Das Gesetz schreibt vor, dass er alles zu unternehmen hat, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern.

Kündigung wegen Tattoo? Keine gute Idee!

Absolut unzulässig wäre es, seinen Angestellten im Vertrag oder in einem Reglement zu verbieten, sich tätowieren oder piercen zu lassen. Solche Verbote greifen in die Persönlichkeitsrechte eines Angestellten ein und wären deshalb nicht gültig.

Einen Angestellten einfach auf die Strasse zu stellen, weil man seinen Körperschmuck nicht mag, ist übrigens keine gute Idee und könnte einen Chef teuer zu stehen kommen: Auf missbräuchliche Kündigungen stehen laut Gesetz Entschädigungen von bis zu sechs Monatslöhnen.

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