Das ist ärgerlich: Nadia Hirter hat einen Parkplatz gemietet, doch immer wieder kommt es vor, dass er besetzt ist. «Irgendwelche Leute stellen einfach ihre Wagen auf meinen Platz», schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und möchte wissen: «Was kann ich dagegen tun?»
Das Gesetz erlaubt es Parkplatzbesitzern und Mietern von Parkplätzen, sich gegen Parksünder zu wehren. Doch wie sie sich wehren dürfen, darüber gehen die Meinungen der Juristen auseinander.
Wehren ja, aber mit Augenmass
Überall im Recht gilt der Grundsatz der «schonenden Rechtsausübung». Das bedeutet, man darf sich nur so weit wehren, wie dies unbedingt nötig ist. Man darf sich wehren, aber den anderen nicht schädigen oder für sein Verhalten bestrafen.
Diese Mittel sind zulässig
- Am besten notiert man sich die Nummer des Parksünders, kontaktiert ihn und weist ihn darauf hin, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. In den meisten Fällen wird das genügen.
- Hilfreich sind auch Hinweisschilder, dass es sich um einen reservierten Parkplatz handelt.
- An besonders exponierten Stellen kann es sich lohnen, den Platz mit einer Kippstange zu blockieren.
Diese Mittel sind nicht zulässig
- Wer das Auto eines Parksünders mit selbstklebenden Flugblätter zukleistert, die Luft aus den Pneus entweichen lässt oder diese gar zersticht, macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar.
- Auch Zuparken und den Parksünder so an der Wegfahrt hindern, ist keine gute Idee. Ein Falschparker hat sich gegen diese Praktik vor Gericht gewehrt und Recht bekommen. Der Parkplatzbesitzer wurde wegen Nötigung verurteilt.
In letzter Zeit haben sind vor allem Geschäftseigentümer dazu übergegangen, Parksünder durch spezielle Dienste abschleppen zu lassen. «Kassensturz» hat über die zweifelhaften Praktiken solcher Abschleppdienste berichtet (Siehe Linkbox).
Abschleppen lassen ist nur im Notfall erlaubt
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Ob Abschleppen eine Form von zulässiger Gegenwehr ist, ist rechtlich umstritten. Abschleppen ist nach der Meinung der meisten Juristen nur dann zulässig, wenn es in dieser Situation wirklich die einzige Möglichkeit ist. In allen anderen Fällen ist es dem Parkplatzbesitzer zuzumuten, zuerst mildere Massnahmen zu probieren.
Umstritten ist zudem, wer die Kosten für das Abschleppen tragen muss: der Parkplatzbesitzer (also der Auftraggeber) oder der Parksünder. Klar ist aber, dass überrissene Forderungen von mehreren Hundert Franken und darin enthaltene «Bussen» rechtlich nicht haltbar sind.
Denn: Private dürfen Bussen nur im Rahmen von Verträgen als sogenannte Konventional- oder Vertragsstrafen vereinbaren. Ansonsten ist das Verteilen von Bussen dem Staat vorbehalten.