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Jeder sollte einen Vorsorgeauftrag haben

Ein schlimmer Unfall, ein Schlaganfall: Darüber denkt man nicht gerne nach. Und doch sollte man sich für solche Fälle wappnen: Mit einem Vorsorgeauftrag. Damit legen wir fest, wer für uns im Ernstfall Entscheidungen trifft. Damit der Vorsorgeauftrag greift, müssen einige Regeln eingehalten werden.

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Im Leben kann es Situationen geben, in denen man selbst nicht mehr urteilen und handeln kann. In solchen Momenten möchte man nicht, dass Fremde das übernehmen. Dem beugt man vor, indem man einen Vorsorgeauftrag verfasst. Einen solchen kann jeder erstellen, der handlungsfähig und über 18 Jahre alt ist. Damit beauftragt die Person für den Fall eigener Urteilsunfähigkeit jemanden mit der Erledigung aller definierten Aufgaben aus den Bereichen:

* Personensorge: Privatangelegenheiten und Gesundheit (z.B. Öffnen der Post, Organisation der Pflege, medizinische Versorgung)
* Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens und Vermögens
* Vertretung im Rechtsverkehr: alle Rechtshandlungen, z.B. Verträge kündigen

Ist kein Vorsorgeauftrag vorhanden, schaltet sich die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein und bestimmt einen Beistand. Meist handelt es sich um eine Person, die den Betroffenen und seine Wünsche nicht kennt.

Jeder über 18 Jahre sollte deshalb einen Vorsorgeauftrag haben. Auch Ehepaare. Von Gesetzes wegen gilt dort zwar eine gegenseitige Vertretungsvollmacht, jedoch nur für Alltagsangelegenheiten. Steht Grösseres an, zum Beispiel ein Hausverkauf, braucht der vertretende Ehepartner die Einwilligung der KESB. Mit einem Vorsorgeauftrag kann er eigenständig handeln.


Gut überlegen und sich Zeit nehmen

Der Vorsorgeauftrag muss von A-Z von Hand geschrieben werden. Wer das nicht kann oder will, kann das Dokument auch am Computer verfassen oder jemanden beauftragen. Allerdings muss er dieses Dokument dann bei einem Notar beurkunden lassen. Die Kosten dafür sind je nach Kanton unterschiedlich. Rechnen Sie mit mindestens 200 Franken.
Ein Muster eines solchen Vorsorgeauftrages finden sie unten.
Die wichtigsten Bestandteile sind:

* Eine möglichst detaillierte Beschreibung der zu erledigenden Aufgaben.
* Wer diese Aufgaben erledigen soll. Dafür kommen natürliche und juristische Personen in Frage.


Wer soll mich vertreten?

Lassen Sie sich bei dieser Überlegung Zeit. Denn die Wahl der Vertretung im Ernstfall will wohl überlegt sein. Die gewählte Person sollte ihr uneingeschränktes Vertrauen geniessen, bereit sein, als Ihr Vertreter zu agieren, und natürlich auch fähig sein, die von Ihnen gestellten Aufgaben zu erfüllen. Sprechen Sie mit den Auserwählten darüber und informieren Sie sie genau.

Eingesetzt werden kann eine einzelne Person oder mehrere. Es können auch juristische Personen sein (z.B. die Hausbank oder ein Anwalt). Da die Aufgaben sehr vielfältig sind, könnte es sein, dass eine einzelne Person damit überfordert ist. Daher drängt sich auf, die Angelegenheiten auf mehrere Personen zu verteilen. So kann zum Beispiel der Neffe, der als Buchhalter arbeitet, die finanziellen Angelegenheiten regeln und die Freundin, die mich in- und auswendig kennt, meine Alltagsprobleme klären.
Bei älteren Menschen empfiehlt es sich, jemanden jüngeren auszuwählen. Denn bei Gleichaltrigen besteht die Gefahr, dass diese im Fall der Fälle ebenfalls nicht im Stande sind, die Vertretung wahrzunehmen.


Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag leicht zugänglich auf

Für die Aufbewahrung des Vorsorgeauftrags gibt es keine Vorschriften. Sie können ihn also auch zu Hause behalten. Wichtig ist, dass die Vorsorge-Beauftragten wissen, wo sie ihn im Notfall finden und dass sie leicht Zugriff haben. Sinnvoll ist sicher, wenn man das Dokument einem Vorsorge-Beauftragten zur Aufbewahrung übergibt. In einigen Kantonen ist es zudem möglich, den Auftrag direkt bei der KESB kostenpflichtig zu hinterlegen.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Lassen Sie das Hinterlegungsort auf dem Zivilstandesamt eintragen. Das kostet um die 80 bis 100 Franken, dafür wissen die Behörden dann sofort, wohin sie sich im Ernstfall wenden müssen.


Weitere wichtige Informationen

Gültigkeit: Die Vollmacht tritt in Kraft, sobald jemand urteilsunfähig wird. In einem solchen Fall muss sich eine Vertrauensperson an die KESB wenden. Diese prüft dann die Angelegenheit und stellt eine Urkunde aus. Der Vorsorgeauftrag erlischt, sobald die Person ihre Urteilsfähigkeit wieder erlangt hat.

Dauer: Der Vorsorgeauftrag ist zeitlich unbeschränkt wirksam. Sobald ein neuer Auftrag erstellt wird, ersetzt dieser das bisherige Dokument. Ausserdem kann die Person ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen, solange sie urteilsfähig ist.

Entschädigung: Halten Sie im Vorsorgeauftrag fest, ob die Beauftragten eine Entschädigung für ihre Arbeit erhalten sollen. Und wenn ja, wie hoch. Spesen dürfen auf jeden Fall belastet werden. Für Privatpersonen empfiehlt sich ein Stundenansatz von 25 bis 40 Franken.

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