- Ungarn verstösst mit dem gegen Nichtregierungsorganisationen gerichteten Gesetz gegen EU-Recht.
- Das stellt der Europäische Gerichtshof in seinem abschliessenden Urteil fest.
- Laut dem Gesetz müssen NGOs ausländische Spender bei den Behörden melden und die Namenslisten publizieren.
Das NGO-Gesetz wurde 2017 von der Regierung verabschiedet. Es sieht vor, dass sich NGOs, die mehr als umgerechnet 22'000 Franken an Spenden aus dem Ausland erhalten, bei den ungarischen Behörden registrieren lassen müssen.
Spender werden veröffentlicht
Die Informationen sind für die Öffentlichkeit online einsehbar, auch die Namen der Spenderinnen und Spender. Ausserdem müssen sich betroffene NGOs auf ihrer Webseite und in ihren Veröffentlichungen als «aus dem Ausland unterstützte Organisation» bezeichnen.
Zwar hielten sich in den vergangenen zwei Jahren viele NGOs nicht an das Gesetz, dadurch verloren sie aber auch gewisse Rechte, die ihnen die Regierung zugestanden hatte, wie etwa Besuchsrechte bei Häftlingen.
Richter stellen Diskriminierung fest
Die EU-Kommission hatte wegen des Gesetzes ein Verfahren gegen Ungarn eingeleitet. Als Budapest nicht einlenkte, klagte die Behörde vor dem EuGH. Die Luxemburger Richter stellten jetzt wie zuvor die EU-Kommission fest, dass das NGO-Gesetz diskriminierend sei.
Die Regeln schränkten die betroffenen Organisationen, aber auch die Spender ungerechtfertigt ein. Dies verstosse unter anderem gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs, so das EU-Gericht. Ebenso verletze es unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
Mehrere Klagen gegen Ungarn
Der Konflikt um das NGO-Gesetz ist nicht der einzige Streit zwischen Brüssel und Budapest. Die EU-Kommission klagte in den vergangenen Jahren mehrfach gegen Ungarn vor dem höchsten EU-Gericht.
Häufig ging es um die ungarische Asyl- und Migrationspolitik. Zuletzt befand der EuGH Mitte Mai, die ungarischen Transitlager für Asylbewerber verstiessen gegen EU-Recht.