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Kritik für Trump – aber keine Resolution
Aus HeuteMorgen vom 09.12.2017.
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Strittiger Jerusalem-Entscheid Trumps Tanz um das Völkerrecht

  • Weite Teile der Welt sind empört über die Entscheidung von US-Präsident Trump, Jerusalem als Hauptstadt Israels anzuerkennen.
  • Eine Dringlichkeitssitzung des UNO-Sicherheitsrates endete trotzdem ohne jedes Ergebnis und geriet zur Alibiübung.
  • Denn man kann Washington zwar politisch scharf kritisieren – und tat das auch unisono. Doch völkerrechtlich verhielt sich Trump gerade noch korrekt.

US-Botschafterin Nikki Haley war diesmal völlig isoliert. Niemand nahm ihr ab, dass Präsident Donald Trump mit seiner Entscheidung bloss den Nahostfrieden vorantreiben wolle. Es hagelte Kritik, selbst von Verbündeten der USA wie Grossbritannien, Italien oder Japan. Wenig hilfreich sei Trumps Beschluss, ja geradezu gefährlich, tönte es. Nicht unilaterale Schritte seien nötig, sondern endlich Verhandlungen.

Bloss: Völkerrechtlich haben die Kritiker Trumps vorläufig wenig in der Hand. Trump verletzt, streng genommen, kein Völkerrecht, keine Resolution des UNO-Sicherheitsrates.

Fredy Gsteiger

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Der diplomatische Korrespondent ist stellvertretender Chefredaktor bei Radio SRF. Vor seiner Radiotätigkeit war er u.a. Nahost-Redaktor und Paris-Korrespondent der «Zeit» sowie Chefredaktor der «Weltwoche».

Denn er hat nicht gesagt, ein «ungeteiltes Jerusalem» als Hauptstadt Israels anzuerkennen, obschon das natürlich seine Anhänger und die Israelis so verstanden. Ausserdem schob er die Verlegung der Botschaft erst einmal auf die lange Bank.

Nur wenn er von «ganz Jerusalem» gesprochen hätte und die US-Botschaft tatsächlich verlegt würde, stünde US-Präsident Trump im Widerspruch zu UNO-Resolutionen.

UNO-Chef Guterres kam schon gar nicht

Wohl deshalb blieb UNO-Generalsekretär Antonio Guterres der Sondersitzung fern. Er hätte zu wenig in der Hand gehabt, um Washington über die politische Kritik hinaus auch rechtlich zu verurteilen.

Am Ende mussten die USA nicht mal auf ihr Vetorecht zurückgreifen, um eine gegen sie gerichtete Resolution zu verhindern. Eine solche wurde nicht einmal erwogen; die juristische Grundlage dafür wäre zu dünn gewesen.

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