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Kopftuchverbot unter Umständen zulässig
Aus Tagesschau vom 14.03.2017.
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Urteil in Luxemburg Arbeitgeber dürfen Kopftuch verbieten

Der Europäische Gerichtshof erlaubt Arbeitgebern das Verbot von Kopftüchern – allerdings nur unter bestimmten Umständen.

  • Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und wenn es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
  • Mehrere muslimische Frauen hatten geklagt, weil sie wegen des Tragens von Kopftüchern ihren Job verloren hatten.

In Belgien war die Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von «politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen» nicht erlaubte.

Kopftuchverbot nicht a priori eine Diskriminierung

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um «mittelbare Diskriminierung» gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstosse, so die Richter.

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