- Ab dem 1. Juli dieses Jahres können junge Menschen, die zwischen ihrem 16. und 18. Lebensjahr einen Mord begangen haben, unter bestimmten Voraussetzungen verwahrt werden.
- Eine Verwahrung wird laut Bundesrat nur dann angeordnet werden können, wenn eine ernsthafte Rückfallgefahr für einen Mord besteht.
Zudem muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Verwahrung bereits volljährig sein.
Verwahrung selbst gilt ab dem Erwachsenenalter
Verwahrt werden sollen also nicht 16- oder 17-Jährige, sondern junge Mörderinnen und Mörder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im Anschluss an die jugendstrafrechtliche Sanktion. Das Jugendstrafgesetz sieht nämlich heute keine reine Sicherheitsmassnahme zum Schutz Dritter vor.
Der Bundesrat schrieb seinerzeit, noch vor der parlamentarischen Debatte zur Änderung, von 2010 bis 2020 seien zwölf Jugendliche in der Schweiz wegen Mordes verurteilt worden. Die Verwahrung hätte also nur einzelne von ihnen betroffen.