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Was gilt, wenn der Sprachaufenthalt ins Wasser fällt?
Aus Espresso vom 14.05.2020. Bild: imago images
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Absagen wegen Corona Was gilt, wenn der Sprachaufenthalt ins Wasser fällt?

Veranstalter bieten als Lösung von sich aus meist nur Verschiebung, Gutschein oder Annullation zu Kosten gemäss AGB an.

Der Traum vom Sprachenlernen in einem fernen Land platzt wegen Corona für viele. Die Anreise ist nicht möglich, die Sprachschulen sind geschlossen. Viele mussten einen bereits angefangenen Sprachaufenthalt abbrechen.

15'000 Franken bezahlt und nichts zurückerhalten

So wurde auch eine 16-Jährige aus dem Kanton Luzern vom Anbieter EF bereits nach zwei Monaten aus ihrem sechsmonatigen Austauschsemester in den USA zurückgeholt. «Wir mussten dieser Austauschorganisation knapp 15'000 Franken zahlen», sagt ihr Vater im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso».

Als die Familie Veranstalter EF anfragt, ob die hohen Kosten anteilsmässig zurückerstattet würden, will dieser davon nichts wissen. «Diese extrem kundenunfreundliche Haltung enttäuscht uns unglaublich», meint der Vater.

EF schreibt «Espresso»: «Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind von EF erbracht worden.» Die kostentreibenden Leistungen würden bereits vor dem eigentlichen Aufenthalt anfallen. Zudem sagt EF: «Gemäss unseren AGB sind weitere Ansprüche uns gegenüber, insbesondere Rückerstattungen, ausgeschlossen.»

Das müssen Sie wissen

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Ist eine Sprachreise eine Pauschalreise und muss deshalb erstattet werden?

In vielen Fällen ist das so. Gilt eine Sprachreise als Pauschalreise, hat der Kunde gemäss Pauschalreisegesetz Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.

Allerdings ist nicht jede Sprachreise automatisch eine Pauschalreise. Daher muss im Einzelfall beurteilt werden, was der Kunde gebucht hat. Je nachdem mit Hilfe des Ombudsmanns, allenfalls auch auf dem Gerichtsweg.

Reiseombudsmann Franco Muff ist der Ansicht, dass der Anbieter auch bei einer Erstattung eine kleine Gebühr von etwa 100 Franken pro Reisendem verrechnen darf.

Habe ich auch ein Recht auf eine Rückerstattung, wenn der Sprachaufenthalt keine Pauschalreise ist?

Ja, sagt Reiserechts-Experte Reto Ineichen, weil der Anbieter seinen Teil des Vertrags gar nicht erfüllen kann: «Wenn die Reise aufgrund der Corona-Situation nicht durchgeführt werden kann, ist es eigentlich klar, dass man die bereits geleistete Anzahlung zurückerhält.» Ein Kunde, der die Reise weder verschieben kann noch einen Gutschein will, soll also nicht einfach die Annullationskosten bezahlen. Der Anbieter soll ihm entgegenkommen.

Anmerkung: Viele Reise-Veranstalter haben derzeit (Stand: Mitte Mai 2020) wegen der Corona-Krise ein Liquiditätsproblem. Fluggesellschaften, Hotels etc. erstatten ihnen bereits geleistete Zahlungen nicht zurück. Deshalb hat das Parlament für die Reisebranche einen Zahlungsaufschub bis Ende September beschlossen.

Kann ein Anbieter in den AGB Rückerstattungen generell ausschliessen?

Das ist fraglich. Je nachdem liegt hier eine Verletzung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb UWG vor. Dieses verbietet einseitige Bedingungen zulasten des Kunden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco sagt, dass dies abschliessend ein Gericht beurteilen müsse.

Gilt ein Sprachaufenthalt als Pauschalreise, dann ist das Pauschalreisegesetz gegenüber den AGB zwingendes Recht: «Eine Abweichung vom Pauschalreisegesetz zu Ungunsten des Konsumenten ist nur dort zulässig, wo dies im Gesetz ausdrücklich festgehalten ist», sagt das Seco.

Wenn es so aussieht, dass ich meine Sprachreise nicht antreten kann, muss ich dann die offene Rechnung noch bezahlen?

Den offenen Betrag nicht termingerecht einzahlen, das geht nicht. Auch der Kunde muss seine vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Dennoch soll sich ein Kunde nicht mit einer Lösung abspeisen lassen, die ihm nicht passt oder alle Annullationsspesen bezahlen müssen. Schliesslich kann der Anbieter seinen Teil des Vertrags ebenfalls nicht einhalten.

Kommt der Sprachreise-Veranstalter einem nicht entgegen, dann soll sich der Kunde unbedingt an den Ombudsmann der Reisebranche wenden. Dieser vermittelt in solchen Fällen

Ersatzlösung: Online-Sprachkurs mitten in der Nacht

Bei einem 20-jährigen Baselbieter fällt ein neunwöchiger Sprachaufenthalt Ende Mai in Australien ins Wasser: Die Einreise ist nicht möglich und die Sprachschule geschlossen. Als Alternativen bietet ihm Anbieterin Boa Lingua eine kostenlose Verschiebung, einen persönlichen Gutschein (gültig bis Ende 2021) oder die Annullation zu Kosten gemäss AGB an. Oder einen Online-Sprachkurs zu australischen Unterrichtszeiten, also nachts zwischen ein und vier Uhr. Kein Witz!

Gutschein oder Verschiebung bringen dem Kunden nichts, da er im September eine neue Stelle antritt und gleichzeitig eine dreijährige Ausbildung beginnt. Dennoch kommt Boa Lingua ihm in keiner Weise entgegen. Der junge Mann sieht sich deshalb gezwungen, den Sprachaufenthalt zu annullieren und die daraus entstehenden Kosten zu zahlen.

«Espresso» stellt aufgrund von Hörermeldungen und einer Umfrage unter grossen Sprachreise-Veranstaltern fest, dass diese von sich aus meist nur Verschiebung, Gutschein oder Annullation zu Kosten gemäss AGB anbieten. Vom Recht auf Rückerstattung sagen sie oft nichts. Diese Erfahrung macht auch Reiseombudsmann Franco Muff.

Recht auf Rückerstattung

Dabei besteht ein Recht auf Rückerstattung, wenn der Sprachaufenthalt eine Pauschalreise ist. Und das ist sehr oft der Fall. Ob das zutrifft, muss dennoch im Einzelfall entschieden werden. Die Angebote unterscheiden sich stark.

Aber auch sonst, sagt Reiserechts-Experte Reto Ineichen, weil der Sprachreise-Anbieter seinen Teil des Vertrags nicht erfüllen könne, nämlich Sprachaufenthalt zum vereinbarten Termin: «Wenn die Reise aufgrund der Corona-Situation nicht durchgeführt werden kann, ist es eigentlich klar, dass man die bereits geleistete Anzahlung zurückerhält.»

Ein Kunde, der die Reise weder verschieben kann, noch einen Gutschein will, soll also nicht einfach die Annullationskosten übernehmen. Der Anbieter soll ihm entgegenkommen.

Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus:

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Espresso, 14.05.2020, 08:13 Uhr

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