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Ärger mit Mobilfunkanbieterin Salt winkt bei Widerrufsrecht ab

Wer am Telefon einen Vertrag eingeht, darf ihn während zwei Wochen widerrufen. Das ist nicht immer ganz einfach.

Eigentlich ist das Gesetz sehr klar: Wer am Telefon einen Vertrag eingeht, darf diesen innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Man kann es sich also «auch noch einmal anders überlegen». Doch nicht immer ist dieser Widerruf so mir nichts dir nichts möglich. Der Widerruf eines Hörers des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» wurde von Salt jedenfalls zunächst nicht akzeptiert.

Zu Kündigungsgespräch genötigt

Der Mann hatte seine beiden Salt-Abos per Einschreiben gekündigt. Dabei teilte er Salt auch mit, sofern die Mobilfunkanbieterin das wünsche, könne sie ihm einen Vorschlag für einen anderen Vertrag machen. Doch für die Mobilfunkanbietern sind solche Kündigungsschreiben nichtig: Akzeptiert werden nur telefonische Kündigungen.

Es kam, wie es kommen musste: Beim telefonischen Gespräch wurden ihm zwei neue Verträge aufgeschwatzt. Doch nach einigem Hin und Her über die Vertragsbedingungen, wollte er bei seinem ursprünglichen Entschluss bleiben. Also teilte er Salt mit, er mache von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Dieses steht Kundinnen und Kunden gemäss Obligationenrecht (OR) bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen zu – und zwar während einer Frist von 14 Tagen (siehe Klappbox). Salt wollte davon jedoch nichts wissen.

Wir werden uns in Zukunft kulanter zeigen.
Autor: Salt

Auf Anfrage beruft sich Salt auf das Kündigungsschreiben des Kunden. Darin habe er um ein neues Angebot gebeten. Interessant ist dabei einfach, dass Salt genau dieses Kündigungsschreiben ja gar nicht akzeptierte, sondern auf einer telefonischen Kündigung bestand. Daher mutet es schon etwas seltsam an, wenn sich das Unternehmen nun auf dieses Schreiben beruft. In diesem Beispiel seien «verschiedene Standpunkte vertretbar», heisst es dazu. Man wolle dem Kunden aber keine Steine in den Weg legen und werde die ursprüngliche Kündigung wie gewünscht umsetzen.

Widerrufsrecht: Das müssen Sie wissen

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Das Obligationenrecht OR erlaubt Kundinnen und Kunden bei sogenannten Haustürgeschäften innerhalb von zwei Wochen von den entsprechenden Verträgen zurückzutreten. Diese Frist von zwei Wochen gilt, wenn der Vertrag…

  • …am Arbeitsplatz oder zuhause (Haustüre)…
  • …in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen…
  • …an einer Werbeveranstaltung («Kaffeefahrt» oder ähnliches)…
  • …am Telefon oder über einen vergleichbaren Kanal (z.B. Video-Call)…

…abgeschlossen wurde und wenn es um einen Vertrag von mehr als 100 Franken geht. Das Widerrufsrecht gilt nicht:

  • für Versicherungsverträge
  • bei Verträgen, die an einem Markt- oder Messestand eingegangen wurden
  • wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat

Anbieter/Verkäufer müssen ihre Kundinnen und Kunden aktiv über das Widerrufsrecht informieren – und zwar schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (E-Mail, SMS etc.). An eine Form gebunden ist der Widerruf nicht, er kann also auch telefonisch erfolgen. Jedoch muss ein Kunde beweisen können, dass er fristgerecht widerrufen hat. Insofern ist es ratsam, schriftlich und mit einem Datum versehen zu widerrufen (z.B. per Brief oder E-Mail).

Weiter sagt Salt, die Abläufe anpassen zu wollen und sich bei solchen Fällen «in Zukunft kulanter» zu zeigen. Konkret: «Wenn unsere Kunden sich bei unserer Kündigungsabteilung melden und es im Gespräch nicht zu einer Kündigung, sondern zu einer Abo-Verlängerung kommt, können unsere Kunden fortgehend den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen. Das bestätigen wir verbindlich.» Man werde auch sicherstellen, dass die Kundinnen und Kunden entsprechend informiert würden.

Espresso, 27.09.21, 08:13 Uhr

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