- Wer in bestimmten Jahren keine Beiträge oder lediglich Teilbeiträge in die Säule 3a der Altersvorsorge eingezahlt hat, kann dies neu nachholen.
- Der Bundesrat hat dazu eine Verordnung angepasst und per Anfang 2025 in Kraft gesetzt.
- Und weil Beiträge an die Säule 3a von den Steuern abgezogen werden können, geht die Anpassung der Verordnung zulasten der Steuereinnahmen: Bund, Kantone und Gemeinden zusammen könnten jährlich bis zu 600 Millionen Franken verlieren.
Aktuell gilt: Wer in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Einkommen hat, kann in die Säule 3a – die gebundene private Vorsorge – einzahlen. Angestellte mit Pensionskasse (PK) können 2025 bis 7258 Franken für die Säule 3a («kleiner Beitrag») geltend machen, Selbstständige ohne zweite Säule (PK) bis zu 36'288 Franken («grosser Beitrag»).
Neu können nachträgliche 3a-Einkäufe gemacht werden, allerdings nur für Jahre mit AHV-pflichtigem Einkommen im Inland. Möglich sind solche Einkäufe in Höhe von höchstens dem «kleinen Beitrag».
Auch muss vor einem Nachhol-Einkauf der ordentliche Jahresbeitrag in die Säule 3a ganz einbezahlt worden sein. Der Einkauf sowie der ordentliche Jahresbeitrag an die Säule 3a dürfen von den Steuern vollumfänglich abgezogen werden.
Maximal 10 Jahre Nachzahlung möglich
Vorsorgelöcher können ab 2025 für maximal 10 Jahre nachträglich gestopft werden. Dazu berechtigt ist, wer in den letzten zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren den maximal zulässigen Beitragsrahmen nicht ausgeschöpft hat. Wer also beispielsweise im Jahr 2025 den Maximalbetrag von 7258 Franken nicht vollständig einzahlt, kann diese «Lücke» in den kommenden Jahren dann nachträglich noch füllen, zusätzlich zu den ordentlichen Einzahlungen in die dritte Säule.
Mit speziellen Regelungen will der Bundesrat dafür sorgen, dass die Einkäufe in die Säule 3a rechtmässig erfolgen und nachvollziehbar sind. Dabei hat er an die Prüfung durch die Steuerbehörden gedacht.
Der Bundesrat schätzt, dass mit den Nachzahlungen die Einnahmen aus der direkten Bundessteuer pro Jahr um 100 bis 150 Millionen Franken zurückgehen dürften. Gut ein Fünftel davon trifft die Kantone, der Rest den Bund. Bei den Einkommenssteuern dürften für Kantone und Gemeinden jährliche Ausfälle von 200 bis 450 Millionen Franken dazukommen.
Kommission wünschte mehr
Doch es gibt weitere, noch nicht bezifferbare Auswirkungen. Mit Mindereinnahmen müssen Bund und Kantone auch rechnen, weil Vermögenserträge in der Säule 3a nicht einkommenssteuerpflichtig sind, wie es in den Erläuterungen zur Vorlage heisst. Ebenso sind Säule-3a-Vermögen von den kantonalen Vermögenssteuern befreit.
Besteuert wird hingegen der Bezug des angesparten Kapitals in der Säule 3a. Heute gilt dafür ein reduzierter Satz. Im Zusammenhang mit dem Sparprogramm beim Bund steht aber zur Diskussion, die Besteuerung der Kapitalbezüge zu erhöhen. Die Vernehmlassungsvorlage dazu will der Bundesrat voraussichtlich Ende Januar 2025 vorlegen.
Die Sozial- und Gesundheitskommission des Nationalrats (SGK-N) kritisierte die Pläne des Bundesrates für die Umsetzung des Auftrages und wünschte sich mehr Möglichkeiten für Nachhol-Einkäufe in die Säule 3a. Der Bundesrat solle sich an den Text der Motion von Erich Ettlin (Mitte/OW) halten, hielt sie im Sommer fest.
Sie verlangte, dass alle fünf Jahre möglichst unbürokratisch Einkäufe von maximal des «grossen Beitrages» für Selbstständige getätigt werden können. Vorsorgelücken sollen rückwirkend ab dem Alter von 25 Jahren geschlossen werden können und dies auch für Jahre ohne AHV-pflichtiges Einkommen.