«Der Arbeitgeber erlaube Homeoffice nur für Risikopatienten», schreibt eine Angestellte an «Kassensturz». Bei ihnen gebe es kein Homeoffice, weil der Chef einen zu geringen Output befürchte, schreibt jemand anders. Beide Argumente widersprechen der aktuellen Covid-Verordnung.Passend zum Thema
Seit dem 18. Januar gilt Homeoffice-Pflicht:
Will heissen: Arbeitgebende sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies möglich und mit einem verhältnismässigen Aufwand umsetzbar ist. Der Gesetzestext gibt den Betrieben zwar einen Ermessensspielraum. Der Wille des Gesetzgebers ist aber klar und darf nicht umgedeutet oder ignoriert werden: Es sollen so wenig Menschen wie möglich unterwegs sein und vor Ort in den Betrieben arbeiten.
Angestellten etwa aus Misstrauen das Homeoffice zu verwehren, widerspricht der Verordnung. Betroffene Angestellte können Verstösse – dazu zählen auch das Nichteinhalten der Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz – bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten melden. Die Behörde sucht dann das Gespräch mit den Betrieben.
Spesen müssen vom Betrieb bezahlt werden
In der aktuellen Verordnung des Bundesrats steht, dass den Angestellten keine Auslagenentschädigung zusteht. Das bedeutet, dass Angestellte, die ab dem 18. Januar im Homeoffice arbeiten, keine Kostenbeteiligung an Strom oder Miete verlangen können. Die Auslagen für arbeitsnotwendiges Material jedoch müssen ihnen die Arbeitgeber entweder zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür bezahlen. Zum Beispiel den Laptop, Papier, Porto oder Druckerpatronen.
Viele Angestellte arbeiten schon seit Wochen oder Monaten von zu Hause aus. In diesen Fällen gilt punkto Auslagenersatz nicht die aktuelle Bestimmung in der Verordnung, sondern eine bestehende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.