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Was tun, wenn der Chef kein Homeoffice erlaubt?
Aus Kassensturz vom 19.01.2021.
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Arbeiten zu Hause Was tun, wenn der Chef oder die Chefin kein Homeoffice erlaubt?

Seit dieser Woche gilt Homeoffice-Pflicht. Doch einige Betriebe halten sich nicht an die neue Massnahme. Mit fragwürdigen Begründungen.

«Der Arbeitgeber erlaube Homeoffice nur für Risikopatienten», schreibt eine Angestellte an «Kassensturz». Bei ihnen gebe es kein Homeoffice, weil der Chef einen zu geringen Output befürchte, schreibt jemand anders. Beide Argumente widersprechen der aktuellen Covid-Verordnung.Passend zum Thema

Seit dem 18. Januar gilt Homeoffice-Pflicht:

Will heissen: Arbeitgebende sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies möglich und mit einem verhältnismässigen Aufwand umsetzbar ist. Der Gesetzestext gibt den Betrieben zwar einen Ermessensspielraum. Der Wille des Gesetzgebers ist aber klar und darf nicht umgedeutet oder ignoriert werden: Es sollen so wenig Menschen wie möglich unterwegs sein und vor Ort in den Betrieben arbeiten.

Audio
Homeoffice-Pflicht: Wenn der Arbeitgeber sperrt
aus Espresso vom 20.01.2021. Bild: colourbox/symbolbild
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Angestellten etwa aus Misstrauen das Homeoffice zu verwehren, widerspricht der Verordnung. Betroffene Angestellte können Verstösse – dazu zählen auch das Nichteinhalten der Sicherheitsmassnahmen am Arbeitsplatz – bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten melden. Die Behörde sucht dann das Gespräch mit den Betrieben.

Video
Arbeitgeberverband-Direktor Roland Müller: «Arbeitgeber sollen wenn immer möglich Homeoffice durchsetzen.»
Aus Kassensturz vom 19.01.2021.
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Spesen müssen vom Betrieb bezahlt werden

In der aktuellen Verordnung des Bundesrats steht, dass den Angestellten keine Auslagenentschädigung zusteht. Das bedeutet, dass Angestellte, die ab dem 18. Januar im Homeoffice arbeiten, keine Kostenbeteiligung an Strom oder Miete verlangen können. Die Auslagen für arbeitsnotwendiges Material jedoch müssen ihnen die Arbeitgeber entweder zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür bezahlen. Zum Beispiel den Laptop, Papier, Porto oder Druckerpatronen.

Viele Angestellte arbeiten schon seit Wochen oder Monaten von zu Hause aus. In diesen Fällen gilt punkto Auslagenersatz nicht die aktuelle Bestimmung in der Verordnung, sondern eine bestehende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Video
Studiogespräch mit Gabriela Baumgartner, Rechtsexpertin «Kassensturz/Espresso»
Aus Kassensturz vom 19.01.2021.
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Expertenchat: Homeoffice - was geht, was geht nicht?

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Vier Arbeitsrechts-Expertinnen und -Experten beantworteten Ihre Fragen. Zum Protokoll

Kassensturz, 19.01.2021, 21:05 Uhr

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