- Im Dezember hat das Parlament das Heimatreiseverbot für Flüchtlinge verschärft. Nun müssen die Einzelheiten in der Verordnung geregelt werden.
- Der Bundesrat schlägt vor, Ausnahmen für eine Heimatreise nur bei schwerwiegenden Ereignissen zuzulassen.
Derzeit dürfen anerkannte Flüchtlinge nicht in ihr Heimat- oder Herkunftsland reisen. Geht es nach den neuen Gesetzesbestimmungen, könnte der Bund dieses Reiseverbot künftig auch auf andere Staaten ausweiten – beispielsweise auf die Nachbarländer.
Flüchtlinge dürften dann zum Beispiel nicht mehr in die Nachbarländer ihres Herkunftslandes reisen, ausser sie erhalten vom Bund eine Ausnahmebewilligung. Aber nur wenn wichtige Gründe vorliegen, soll eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Nur bedeutende Anlässe
Im Rahmen der Vernehmlassungseröffnung zur Änderung der Verordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) hat der Bundesrat bekannt gegeben, was wichtige Gründe sind:
Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds sollen auch «bedeutende Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen» als wichtige Gründe anerkannt werden.
Darunter fallen insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds. Ausgeschlossen sind einfache Besuche oder Ferienaufenthalte. Auch Besuche aufgrund eines Geburtstags sollen nicht bewilligt werden.
Ausnahmen umstritten
Den Familienkreis will der Bundesrat auf die nahen Angehörigen beschränken. Die erlaubte Reisedauer hängt von den Gründen ab, soll aber höchstens dreissig Tage betragen. Das Gesuch muss spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Ausgenommen sind nicht vorhersehbare Ereignisse.
Im Parlament war die Möglichkeit von Ausnahmen umstritten. Wenn ein Flüchtling in sein Heimatland reise, sei er dort offensichtlich nicht gefährdet, lautete ein gängiges Argument von rechts. Die Befürworter von Ausnahmen erwiderten, so einfach sei es nicht. Es gebe Situationen, in denen Flüchtlinge wegen menschlicher Verpflichtungen das Risiko auf sich nehmen würden, in ihr Heimatland zu reisen – auch wenn ihnen Verfolgung drohe.