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Corona-Massnahmen Homeoffice-Pflicht: Welche Ausnahmen sind zulässig?

Der Bund hat Homeoffice verordnet. Wer trotzdem ins Büro fährt, braucht gute Gründe dafür.

Seit Montag muss, wer kann, zu Hause arbeiten. Nach wie vor ist aber einiges unklar. Zum Beispiel, wann eine Ausnahme von der Homeoffice-Pflicht gemacht werden darf. «Espresso» hat Antworten gesucht; und zwar bei Roger Rudolph.

«Espresso»: Nehmen wir an, ich sitze in einem Einzelbüro. Kann ich nun sagen: Ich gefährde so niemanden und muss deshalb nicht ins Homeoffice?

Roger Rudolph: Hier gilt es zu unterscheiden. Wenn ich selbständig bin und für mich allein ein Büro gemietet habe, falle ich nicht unter die Homeoffice-Pflicht. Anders sieht es bei Arbeitnehmenden aus. Auch wenn man da das Glück hat, in einem Einzelbüro zu arbeiten, ist das in diesem Falle keine Rechtfertigung, im Büro zu arbeiten.

Selbständige fahren aber vielleicht auch mit dem ÖV ins Büro und besorgen sich zwischendurch im Laden ein Mittagessen. Müsste also hier die Homeoffice-Pflicht nicht auch gelten?

Ich teile diese Auffassung voll und ganz. Man muss nicht alles, was man machen darf, auch wirklich machen. Auch Selbständige sollten wenn möglich zu Hause bleiben, aber sie sind nicht dazu verpflichtet.

Das gilt für Schwangere und andere gefährdete Arbeitnehmende

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Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erläutert für «Espresso» die aktuelle Regelung für besonders gefährdete Arbeitnehmende:

«Es gilt für alle besonders gefährdete Arbeitnehmende das Folgende, so auch für Schwangere:

Falls die ursprüngliche Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist, ist zu prüfen ob eine gleichwertige Ersatzarbeit zu Hause ausgeübt werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die ursprüngliche Arbeit unter der Bedingung am Arbeitsplatz verrichtet werden, dass zusätzliche Schutzmassnahmen eingerichtet werden (z.B. Einzelbüro, klar abgegrenzter Arbeitsbereich, STOP-Prinzip). Ist auch dies nicht möglich, ist am Arbeitsplatz eine Ersatzarbeit anzubieten mit zusätzlichen Schutzmassnahmen vor Ort. Ist dies auch nicht möglich ist die Person unter Lohnfortzahlung freizustellen.

Das Coronavirus kann für Personen ab 65 Jahre, schwangere Frauen und Erwachsene mit gewissen Vorerkrankungen gefährlich sein. Gemäss Arbeitsgesetz (Artikel 6 ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden vorzusehen. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Mitarbeitenden nach Möglichkeit vermieden werden.

Ab dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Damit lehnt sich die Logik der Covid-Verordnung an jene des Arbeitsgesetzes an (Art. 6 ArG) und gilt insbesondere auch für Risikopatienten.»

In einem neuen Anhang zur Covid-Verordnung präzisiert der Bundesrat, aufgrund welcher medizinischer Kriterien jemand als besonders gefährdete Person gilt.

Einige Zuhörerinnen und Zuhörer schreiben uns, sie könnten nicht zu Hause arbeiten. Zum Beispiel weil die Internetverbindung schlecht ist oder die Kinder daheim sind. Wann kann man sagen: In diesem Fall geht Homeoffice nicht?

Die neue Homeoffice-Pflicht ist kein Wunschkonzert. Sind die Voraussetzungen gegeben, also Beruf und Technik lassen es zu, dann gilt diese Pflicht. Natürlich kann es Situationen geben, die eine Arbeit zu Hause verunmöglichen. Die Verordnung äussert sich nicht dazu. Ich würde allerdings sagen, die Hürden sind hoch. Nur weil die IT mal nicht funktioniert oder der Nachbar mal zu laut ist, kann man nicht einfach ins Büro fahren. Es müsste eine sehr schwierige Situation zu Hause herrschen, die kein Arbeiten zulässt.

Immer mehr Arbeitende haben langsam genug vom Homeoffice. Bei «Espresso» haben sich verschiedene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gemeldet. Angestellte würden sich weigern, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten. Sie fragen: Was kann ich tun?

Nicht nur die Arbeitgebenden sind in der Pflicht, Homeoffice möglich zu machen. Auch die Arbeitnehmenden müssen diese Pflicht befolgen. Hält sich jemand nicht daran und erscheint trotzdem ständig im Büro, ist die Chefin verpflichtet, diese Person nach Hause zu schicken. Nützt das nichts, muss der Betreffende mit einer Verwarnung oder gar mit einer Kündigung rechnen.

Wie sieht es aus, wenn im Geschäft Lehrlinge betreut oder neue Mitarbeitende eingearbeitet werden müssen? Kann man in solchen Fällen die Homeoffice-Pflicht lockern?

Die neuen Bestimmungen unterscheiden das nicht. Die Pflicht gilt für alle, sofern es die Tätigkeit zulässt und Homeoffice mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. In den von Ihnen erwähnten Fällen stösst man unter Umständen an Grenzen. Neue Angestellte müssen vielleicht an Geräte kommen, Lernende brauchen Betreuung. Hier gibt es kein Schwarz-Weiss – also gar nie Homeoffice oder immer Homeoffice. In solchen Fällen muss man die Arbeit im Büro auf das Nötigste beschränken. Und dabei natürlich die Sicherheitsmassnahmen einhalten.

Das Interview führte Oliver Fueter.

Espresso, 22.01.2021, 08:13 Uhr ; 

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