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Corona-Virus: Die Rechtsexpertin beantwortet Ihre Fragen
Aus Espresso vom 02.03.2020. Bild: SRF
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Coronavirus «Wer in den Ferien strandet, hat keinen Lohnanspruch»

SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner über die rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Der Bundesrat hat Grossveranstaltungen abgesagt, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Was passiert nun mit gekauften Tickets und gebuchten Unterkünften? Erhalten Konsumentinnen und Konsumenten ihr Geld zurück? Und was gilt am Arbeitsplatz? Antworten von Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

SRF «Espresso»: Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn meine Gemeinde unter Quarantäne gestellt wird oder der ÖV nicht mehr regelmässig verkehrt und ich deshalb nicht zur Arbeit kann?

Gabriela Baumgartner: Diese Frage ist unter Experten umstritten. Grundsätzlich trägt nicht der Arbeitgeber das Risiko, wenn Angestellte aus diesen Gründen nicht zur Arbeit kommen können. Allerdings sind immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass ein Arbeitgeber in dieser speziellen Situation im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Hand bieten muss für Lösungen. Wenn möglich muss er den Angestellten gestatten, von zu Hause aus zu arbeiten. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsort unter Quarantäne gestellt wird. Dann haben Angestellte Anspruch auf Lohn, sind aber verpflichtet, wenn möglich Aufgaben zu Hause zu erledigen. Hingegen können Angestellte in dieser Situation nicht verpflichtet werden, Ferien oder Überstunden abzubauen.

Ich kann nicht zur Arbeit, weil die Krippe geschlossen ist und ich mein Kind betreuen muss. Habe ich Anspruch auf Lohn?

Ja. Eltern können ihre Kinder nicht sich selber überlassen. Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eltern müssen aber so rasch als möglich eine Betreuung organisieren, damit sie wieder zur Arbeit können.

Ich habe Tickets für ein abgesagtes Konzert. Gibt’s das Geld zurück?

Ja. Wenn der Veranstalter seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt, kann er kein Entgelt dafür verlangen. In verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich Klauseln, wonach es im Ermessen des Veranstalters ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Ersatzleistung anzubieten. Solche Klauseln sind grundsätzlich gültig, wenn die Konsumentin beim Kauf darauf hingewiesen worden ist. Dennoch sollten Konsumentinnen und Konsumenten ihr Geld zurückverlangen, wenn sie diese Ersatzleistung nicht annehmen können oder möchten. Die Stiftung für Konsumentenschutz fordert die Veranstalter auf, sich in dieser speziellen Situation kulant zu zeigen.

Ich wollte am Engadiner Ski-Marathon mitmachen. Bekomme ich das Startgeld zurück? Und was ist mit den Kosten für das Hotelzimmer, das ich reserviert habe?

Die Organisatoren des Engadiner Ski-Marathons werden die Startgelder nach Abzug einer Entschädigung für die bisherigen Aufwendungen zurückbezahlen. Wer ein Hotelzimmer kurzfristig annulliert, muss es dennoch bezahlen. In vielen Hotels gelten zeitlich abgestufte Annullationsbedingungen: Bei längerfristigen Absagen ist nur ein Teil des vereinbarten Preises geschuldet, bei kurzfristigen Absagen der ganze Betrag.

Wer kommt für die zusätzlichen Kosten auf, wenn ich in den Ferien bin und über mein Hotel Quarantäne verhängt wird?

Für diese Kosten – zusätzliche Übernachtungen, Verpflegung – müssen Betroffene grundsätzlich selber aufkommen. Wer in den Ferien strandet und nicht nach Hause kann, hat auch keinen Anspruch auf Lohn, sondern muss sich diese zusätzlichen Tage vom Ferienkonto abbuchen lassen.

Coroina-Virus: Das sind Ihre Rechte

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Legende: Keystone

Weitere Fragen beantwortet Gabriela Baumgartner hier.

Espresso, 02.03.2020, 08.13 Uhr

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