In zahlreichen Gemeinden können Ausländer abstimmen und teilweise auch wählen. Dieses Wahl- und Stimmrecht gilt aber nicht für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen.
Damit den Ausländern das Stimmrecht gewährt wird, wird oft eine minimale Wohnsitzdauer im Kanton oder in der Gemeinde verlangt. Auf kantonaler Ebene kennen die Kantone Jura und Neuenburg das Stimmrecht für Ausländer, nicht aber das Wahlrecht.
- Die Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg und Jura gewähren auf kommunaler Ebene das Stimm- und Wahlrecht. Die Bedingungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, aber in den meisten Fällen sind eine bestimmte Aufenthaltsdauer und/oder eine Niederlassungsbewilligung erforderlich.
- Auf kommunaler Ebene erlaubt der Kanton Genf das Stimm- und das aktive Wahlrecht, nicht aber das passive Wahlrecht.
- Die Kantone Basel-Stadt, Graubünden und Appenzell Ausserrhoden erlauben ihren Gemeinden, das Stimm- und Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige einzuführen. Nur eine geringe Anzahl von Gemeinden hat diese Möglichkeit jedoch umgesetzt und die Bedingungen variieren von Gemeinde zu Gemeinde.