- Es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Massnahmen durch Kantonsregierungen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.
- Dies hat das Bundesgericht in drei Urteilen aus den Kantonen Schwyz und Freiburg entschieden.
- Die dort erlassenen Massnahmen zu Veranstaltungen und zur Maskentragepflicht waren verhältnismässig.
Die Massnahmen gegen das Coronavirus sind umstritten, noch immer wird in der Schweiz gegen Maskentragpflicht oder andere Einschränkungen demonstriert. Ähnliche Argumente wie bei diesen Protesten finden sich in den Beschwerden wieder, die das Bundesgericht jetzt abgewiesen hat: Die Massnahmen seien unverhältnismässig. Der Schwyzer SVP-Nationalrat Pirmin Schwander kritisierte zudem in seiner Beschwerde, dass die gesetzliche Grundlage fehle – also dass nicht der Schwyzer Regierungsrat diese Einschränkungen per Verordnung hätte erlassen dürfen.
Das Bundesgericht macht bei diesen Urteilen eine Ausnahme. Denn eigentlich müssten die Beschwerden nicht mehr behandelt werden, weil die angefochtenen Verordnungen inzwischen aufgehoben wurden. Das Bundesgericht ging dennoch auf die Beschwerden ein, weil sich die gleichen Fragen jederzeit wieder stellen könnten. Und inhaltlich weist das Bundesgericht die Beschwerde von Pirmin Schwander ab. Der Schwyzer Regierungsrat habe die Verordnung gestützt auf das Epidemiengesetz des Bundes erlassen dürfen.
Deutliche Niederlage für Massnahmenkritiker
Das Bundesgericht erachtet im Urteil zu einer weiteren Beschwerde aus dem Kanton Schwyz auch das Verbot von Veranstaltungen als verhältnismässig. Es weist die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, welche die Übersterblichkeit mit Jahren mit einer starken Grippewelle verglichen hatten. Und auch, dass die Schwyzer Spitäler nicht überbelegt gewesen seien, sei nicht entscheidend, so das Bundesgericht.
Entscheidend sei vielmehr, wie gravierend die Folgen ohne die getroffenen Massnahmen gewesen wären. Für das Bundesgericht war es plausibel, dass die Übersterblichkeit und die Belastung der Spitäler ohne die Massnahmen höher gewesen wären.
Im Fall der Beschwerde eines Freiburger Ladenbesitzers wird auch die Maskentragpflicht als verhältnismässig bezeichnet. Diese habe einschneidendere Massnahmen vermieden. Etwa wie die Schliessung von Geschäften, die nicht den Bedarf an lebensnotwendigen Gütern decken.
Die drei Urteile des Bundesgerichts sind eine deutliche Niederlage für Massnahmenkritiker. Das bisherige Vorgehen der Kantone im Kampf gegen das Coronavirus wird damit gestützt.