Vorläufig in der Schweiz aufgenommene Personen sollen ihren Wohnsitz künftig einfacher in einen anderen Kanton verlegen können, sofern sie dort arbeiten. Auf den 1. Juni wird eine entsprechende Änderung im Ausländer- und Integrationsgesetz vorgenommen. Solche Umzüge sollen dann durchgeführt werden können, wenn ein Verbleib unzumutbar ist.
Neben der Gesetzesänderung treten am 1. Juni Verordnungsanpassungen in Kraft. Die Bewilligungspflicht für Erwerbstätige mit einer Härtefallbewilligung wird aufgehoben.
Ebenfalls aufgehoben wird die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen. Dafür darf der Bruttomonatslohn aber 600 Franken nicht übersteigen, und die Erwerbstätigkeit muss der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dienen.
Einfacherer Weg zur Berufsausbildung
Abgewiesene Asylsuchende sowie jugendliche Sans-Papiers können durch eine weitere Verordnungsänderung künftig einfacher eine Berufsausbildung absolvieren. Künftig müssen sie nur noch zwei statt fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben, um ein Härtefallgesuch im Hinblick auf eine Berufsausbildung einreichen zu können.
Seit 2013 können Menschen ohne geregelten Aufenthalt in der Schweiz sowie abgewiesene Asylsuchende eine Ausbildung absolvieren. Das Parlament befand aber, die Zugangskriterien seien zu streng.
Bund kann sich an Kosten beteiligen
Wenn in einem Schweizer Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist, kann sich der Bund künftig an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen in einem kantonalen Ausreisezentrum beteiligen.
Für einen befristeten Zeitraum kann der Bund dann eine maximale Tagespauschale von 100 Franken pro untergebrachte Person beisteuern. Diese Änderung hatte das Parlament bereits im Dezember 2022 beschlossen. Die für die Umsetzung notwendigen Ausführungsbestimmungen verabschiedete der Bundesrat Anfang Mai 2024.