Das Schweizer Waldgesetz verbietet grundsätzlich das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen. Ausnahmen sind vorgesehen, beispielsweise für die Forstwirtschaft, Rettungseinsätze, militärische Übungen oder polizeiliche Kontrollen.
Private Fahrten – etwa für Wanderungen oder Ferien in Maiensässen – erfordern eine Fahrbewilligung, die von den Gemeinden ausgestellt wird. Diese müssten die Gründe für eine Bewilligung sorgfältig prüfen. In Graubünden wird das Gesetz allerdings oft weniger streng ausgelegt.
Laxere Handhabung in Graubünden
In vielen Bündner Gemeinden ist es vergleichsweise einfach, eine Fahrbewilligung für Waldstrassen zu erhalten – teils entgegen der gesetzlichen Vorgaben. Ein Beispiel aus den 1980er-Jahren zeigt dies deutlich: In der Gemeinde Furna GR konnte man Fahrbewilligungen unkompliziert aus einem Kasten ziehen, ähnlich wie bei einem Hofladen.
Nach Hinterlegung des Geldes wurde die Bewilligung ohne Angabe von Gründen erteilt. Das Bundesgericht entschied damals, dass dieses Vorgehen unzulässig sei, da eine Bewilligung nicht ohne Prüfung der Notwendigkeit erteilt werden dürfe, wie die Zeitschrift «Bündnerwald» berichtete.
Unterschiedliche Regelungen
Die Handhabung der Fahrbewilligungen variiert in Graubünden stark. In der Gemeinde Arosa können Berechtigungen beispielsweise über Apps oder Automaten gelöst werden. Diese Regelung wurde nach der Gemeindefusion vor rund zehn Jahren eingeführt, um die Praktiken der früher eigenständigen Gemeinden zu vereinheitlichen.
Gemeindepräsident Peter Bircher hebt gegenüber Radio SRF hervor, dass diese Methode gut funktioniere und weder der Wald noch die Wildtiere dadurch gestört würden.
Strenger ist die Praxis in der Gemeinde Klosters. «Weil sonst wahrscheinlich Krethi und Plethi fahren», sagt Benno Künzle, Leiter Tiefbau und Infrastruktur in Klosters. Anders als in Arosa erhält man in der Prättigauer Gemeinde eine polizeiliche Bewilligung nur mit Begründung – was im Sinne des Bundesgerichtsurteils ist.
Bewilligungen beispielsweise über Apps zu erteilen, «ist laut Bundesgerichtsurteil nicht zulässig», hält Urban Maissen, Leiter des Bündner Amts für Wald und Naturgefahren, gegenüber Radio SRF fest.
Solange der Wald und die Wildtiere nicht stark gestört würden, seien solche Ausnahmen aber kein Problem. Maissen: «Wenn der Verkehr aber zunimmt, müssen wir mit den Gemeinden sprechen und Massnahmen ergreifen.»