- Mit seinen Haftbedingungen hat das Gefängnis Champ-Dollon nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen.
- Das hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil fest.
- Ein Mann hatte Klage eingereicht, weil er fast 100 Tage mit zwei anderen Häftlingen in einer Zelle von zehn Quadratmetern inhaftiert war.
- Entscheidend sei nicht allein die Fläche, sondern die Gesamtumstände des Gefängnisaufenthalts, so der EGMR.
Der verurteilte Iraker musste sich die rund zehn Quadratmeter grosse Zelle mit zwei weiteren Männern teilen. Persönlich standen dem Beschwerdeführer damit während 98 Tagen weniger als die vier Quadratmeter zur Verfügung, die vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter empfohlen werden.
Gericht sieht keine erniedrigende Behandlung
Der EGMR in Strassburg betont in seinem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass für die Beurteilung, ob ein Freiheitsentzug «konventionskonform» sei, auch der Zugang zu sanitären Anlagen, Tageslicht, Aufenthalt im Freien und weitere Punkte beachtet werden müssten.
Da die Bedingungen des Freiheitsentzugs des Mannes – abgesehen von der persönlichen Zellenfläche – nicht zu beanstanden sind, sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese verbietet in Artikel 3 unmenschliche und erniedrigende Strafen und Behandlung.
Bereits mehrere Klagen am Bundesgericht
Schon mehrfach reichten Insassen gegen das Gefängnis Champ-Dollon im Kanton Genf Klagen ein, stets mit dem Vorwurf, die Haftbedingungen entsprächen nicht der Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht hiess 2015 und 2016 mehrere Beschwerden von Gefangenen gut, die sich über zu wenig Platz beklagt hatten.
2014 entschieden die Richter in Lausanne im Sinne einer Faustregel, dass einem Schweizer Häftling im Arrest mindestens zwei Mal zwei Meter Zellenfläche zur Verfügung stehen müssten. Doch auch das Bundesgericht betonte, dass immer die gesamten Haftumstände entscheidend seien.