Das ist die Geschichte eines 43-jährigen Schweizers, der die letzten fünf Jahre bei einem Unternehmen in Deutschland arbeitete und auch dort lebte und nun in die Schweiz zurückgekehrt ist und beim gleichen Unternehmen weiterarbeitet.
Der Mann mietet sich temporär für zwei Monate eine kleine Wohnung und beginnt dann, sein Leben in der Schweiz neu zu organisieren. Dazu meldet er sich bei verschiedenen Ämtern.
Auf der Gemeinde:
«Guten Tag, ich möchte mich anmelden.»
«Tut uns leid, aber Sie benötigen einen Mietvertrag von mindestens drei Monaten. Sobald Sie einen festen Wohnsitz haben, geht das.»
Bei der Krankenkasse:
«Guten Tag, ich bin zurück in der Schweiz und möchte mich bei Ihnen wieder anmelden.»
«Es tut uns leid. Wir können Sie erst versichern, wenn Sie eine Wohnsitzbestätigung beibringen können.»
Bei der Wohnungssuche:
«Ich nehme die Wohnung. Bitte schicken Sie mir den Mietvertrag.»
«Gerne. Doch zuvor brauchen wir von Ihnen noch den Betreibungsregisterauszug von der Gemeinde.»
Auf der Gemeinde:
«Ich brauche dringend einen Betreibungsregisterauszug.»
«Tut uns leid, aber den bekommen Sie erst, wenn Sie bei uns angemeldet sind.»
Für die Behörden nicht existent
Ein Mann arbeitet mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und sucht sich in der Schweiz eine Wohnung und eine Krankenkasse. Er existiert aber für die Behörden nicht, da er keinen festen Wohnsitz von mindestens drei Monaten vorweisen kann. Ohne diesen gibt es keine Krankenkassenpolice und auch keine Wohnung, weil es dazu eines Betreibungsregisterauszugs bedürfte, den die Gemeinde aber nur an angemeldete Einwohner abgibt.
Link zum EDA-Ratgeber:
Gesucht: ein Ausweg
Die gesetzlichen Grundlagen im Einwohner- und Meldewesen sind kantonal (unterschiedlich) geregelt. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bestätigt, dass folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um in einer Zürcher Gemeinde einen Wohnsitz zu begründen:
- Der Lebensmittelpunkt muss in der betreffenden Gemeinde sein.
- Es muss ein dauerhafter Verbleib nachgewiesen werden.
Mit einer Bestätigung einer provisorischen Wohnungsmiete von nur zwei Monaten sei die verlangte Absicht für einen «dauerhaften Verbleib» nicht gegeben.
Weitere Einwohnerämter bestätigen, dass der 43-Jährige kein Einzelfall sei. Auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz könne man schon mal zwischen Stuhl und Bank fallen. Häufig helfen dann behelfsmässige Dokumente, wie eine Hotelbestätigung, eine Einzugsbestätigung des Vermieters oder ein Untermietvertrag.
Dokumente aus Deutschland retten die verfahrene Situation
Dank seiner Kreativität gelang es dem 43-Jährigen, sich vom Amtsschimmel zu lösen. Da er in der Schweiz aus beschriebenen Gründen keinen Betreibungsregisterauszug erhielt, besorgte er sich das entsprechende Dokument aus Deutschland (Schufa-Auskunft).
Ausserdem unterstützte ihn eine Beamtin auf dem Einwohneramt, indem sie ihm provisorisch den Eintrag ins Einwohnerregister bestätigte.
Krankenkassen zahlen auch rückwirkend
Sowohl Wohngemeinden als auch Krankenkassen räumen den Neuzuzügern eine dreimonatige Frist ein, um sich anzumelden. Im Krankenversicherungsgesetz KVG ist deshalb geregelt, dass jede Krankenkasse den Interessenten in der Grundversicherung aufnehmen muss, und zwar drei Monate rückwirkend. Falls in dieser Zeit Krankheitskosten entstanden sind, muss der Interessent aber die entsprechenden Monatsprämien nachzahlen.