- Der Fahrdienstleister Uber hat vor dem höchsten Gericht der Schweiz eine Niederlage erlitten.
- Das Bundesgericht in Lausanne hat einen Entscheid des Kantons Genf bestätigt: Demnach gelten Uber-Fahrer als Angestellte und nicht als selbstständig.
- Die Uber-App in Genf funktionierte bereits im Verlauf des Samstags nicht mehr, obwohl die Behörden zunächst von der Einstellung des Dienstes ab Samstagmitternacht gesprochen hatten.
Das Bundesgericht wies somit eine Beschwerde von Uber Switzerland und der niederländischen Uber B.V. ab. Es hält in seinem Urteil fest, dass der entsprechende Entscheid der Genfer Vorinstanz nicht willkürlich sei. Das Kantonsgericht kam im November 2020 zum Schluss, dass aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Uber und den Fahrern in Genf von einem Arbeitsvertrag auszugehen sei. Aus diesem Grund sei die Uber B.V. als Transportunternehmen zu verstehen, das sich an das Genfer Taxi-Gesetz zu halten habe.
Dies hat zur Folge, dass Uber die Bestimmungen über den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden und die Einhaltung von Tarifverträgen in der entsprechenden Branche einzuhalten habe. Auch müsse der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsrechts sorgen. Uber hat daraus die Konsequenzen gezogen, und den Dienst bereits am Samstag im Kanton Genf eingestellt. Die App ist deaktiviert.
Keine Änderung bei Uber Eats
In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesgericht mit dem Essenslieferdienst Uber Eats befasst. In diesem Fall hatte die Uber Switzerland GmbH eine Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht gutgeheissen wurde. Es stellte sich die Frage, ob Uber Eats unter das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih fällt. Die kantonalen Vorinstanzen hatten dies bejaht.
Das Bundesgericht kommt nun zu einem anderen Ergebnis. Es führt aus, dass es sich beim Personalverleih um eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Verleiher und somit Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb handle. In diesem Dreieck bestünden zwei Vertragsverhältnisse. Eines regle die Beziehung zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer, ein zweites sei der Personalleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb.
Das Bundesgericht geht aufgrund der Merkmale der vertraglichen Beziehung zwischen Uber und den Kurieren zwar von einem Arbeitsverhältnis aus. Zwischen den Restaurationsbetrieben und Uber bestehe hingegen kein Personalleihvertrag. Insbesondere gehe diesbezüglich die Weisungsbefugnis gegenüber den Kurieren nicht auf die Gastronomiebetriebe über. Zudem würden die Essensauslieferer nicht in die Organisation der Restaurants eingegliedert.