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Graubünden erlässt strengere Auflagen für Lager
Aus Regionaljournal Graubünden vom 30.04.2021. Bild: Keystone
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Lagersaison mit Corona Diese Corona-Regeln gelten für Auffahrts- und Pfingstlager

Über Auffahrt und Pfingsten finden wie immer viele Lager statt. Wegen Corona müssen sie zusätzliche Auflagen erfüllen.

Reicht ein Schutzkonzept oder gibt es Beschränkungen bei der Teilnehmerzahl? Und müssen sich die Teilnehmenden regelmässig testen? Nicht überall sind die Vorgaben für ausserschulische Lager gleich.

Testen verlangt oder empfohlen

Besonders streng tritt der Kanton Graubünden auf. Dort wird ein Corona-Test aller Personen vor Lagerantritt verlangt. Dauert das Lager länger, müssen am 4. Tag nochmals alle getestet werden. Grund sei das kantonale Testkonzept, an dem viele Schulen und Unternehmen mitmachen «Wir wollen nicht, dass das Virus durch Lager eingeschleppt wird», sagt Rudolf Leuthold, Leiter des Gesundheitsamts Graubünden. Dies passierte im vergangenen Sommer in einem Musiklager. Damit geht Graubünden weiter als die Rahmenvorgaben des Bundes. Diese empfehlen lediglich, vor dem Lager zu testen.

Eine fast ebenso strenge Vorgabe gibt sich die Pfadibewegung Schweiz (PBS). «Nur Personen mit einem negativen Testresultat kommen mit ins Lager», schreibt die PBS in ihrem Schutzkonzept für Pfadilager. Ähnlich steht es im Schutzkonzept von Jungwacht Blauring Schweiz: «Bei den Teilnehmenden sind die Eltern verantwortlich, dass ihr Kind getestet wird.»

Schutzkonzepte sind Pflicht

Wer ein Lager durchführt, muss ein Schutzkonzept vorlegen können. So gibt es der Bund in den Rahmenvorgaben für Lager an. Das heisst aber nicht, dass dieses Schutzkonzept vor dem Lager von einer kantonalen Stelle geprüft werden muss.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden schreibt beispielsweise, dass von den Lagern ein Schutzkonzept verlangt würde, dieses müsse aber lediglich im Lager mitgeführt werden. Eine Bewilligung per se brauche es nicht. Auch die Kantone Wallis und Thurgau schreibt auf Anfrage, die ausserschulischen Lager würden nicht zusätzlich geregelt.

Nur 2001 oder jünger

Generell geht es bei den Lagern um Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger. Für diese Jahrgänge gebe es keine Beschränkung in der Anzahl, schreibt der Bund in seinen Rahmenvorgaben: «Hingegen dürfen pro Lager nur maximal 15 Personen (inkl. Lagerleitung) mit Jahrgang 2000 oder älter dabei sein.» Übersetzt heisst das, dass Personen mit Jahrgang 2000 oder älter nur Betreuungsfunktionen in Kinder- und Jugendlagern ausführen sollen.

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) und der Dachverband Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz (DOJ) schreiben in ihren Richtlinien: «Lager mit Teilnehmenden, die vor 2001 geboren sind, sind nicht erlaubt.»

Körperkontakt kaum vermeidbar

Hygieneregeln und Abstand müssen auch in Lagern eingehalten werden, betonen Bund, Dachverbände und Kantone. Ab 12 Jahren gilt Maskenpflicht in Innenräumen und überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann. In ihren Richtlinien schreiben die Dachverbände, dass «bei einem Lager aus praktischen Gründen die Abstandsregeln nicht immer eingehalten werden können».

Sie empfehlen nebst Masken auch das Anbringen von Trennwänden und eine konsequente Erfassung der Kontaktdaten. Weiter solle man sich beim Kanton erkundigen, ob am Lagerort allenfalls strengere Vorschriften gelte.

Regionaljournal Graubünden, 30.04.2021; 17:30 Uh ; 

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