Das Wichtigste in Kürze
- Der Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern beträgt derzeit 7,4 Prozent.
- Freiwillige Massnahmen zur Verwirklichung der Lohngleichheit haben nicht zum Erfolg geführt.
- Der Bundesrat will nun die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit per Gesetzesänderung durchsetzen.
Der Bundesrat erachtet die Lohngleichheit als wichtiges Ziel für die Gleichstellung der Geschlechter. Doch 36 Jahre nach der Verankerung in der Bundesverfassung ist die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern immer noch nicht Realität. Derzeit beträgt der Lohnunterschied 7,4 Prozent. Dies sei eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Lohnanalysen als Instrument
Im Oktober 2014 hat der Bundesrat festgestellt, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Im November 2015 hat er eine Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GIG) in die Vernehmlassung geschickt. Nach Auswertung der Vernehmlassung hat er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement im Jahr 2016 beauftragt, eine Botschaft zur Änderung des GIG zu erarbeiten. Der Bundesrat hat diese Botschaft nun verabschiedet. Sie wird nun ans Parlament überwiesen.
Demnach müssen Unternehmen, die mindestens 50 Angestellte beschäftigen, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Die Analyse soll durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Diese Pflicht gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor.
Betroffen sind dadurch 2 Prozent aller Unternehmen mit 54 Prozent der Beschäftigten in der Schweiz. Zudem sollen Unternehmen ihre Angestellten sowie – bei börsenkotierten Gesellschaften – die Anleger über die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse informieren. Diese Informationspflicht schafft für das Unternehmen einen Anreiz, allfällige Unstimmigkeiten beim Lohngefüge zu korrigieren.
Die Unternehmen können zwischen drei Überprüfungsmöglichkeiten auswählen: Sie können ein Revisionsunternehmen, oder eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder eine Arbeitnehmervertretung damit beauftragen. Was die Analysemethode betrifft, stellt der Bund ein Standard-Analysemodell sowie ein kostenloses Instrument zur Verfügung.
Die Unternehmen können an Stelle des Standard-Analysemodells des Bundes auch eine andere wissenschaftliche und rechtskonforme Methode verwenden. In diesem Fall sind sie jedoch verpflichtet, eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder einen anerkannten Lohngleichheitsexperten mit der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse zu beauftragen.