- Ab 2019 muss ein Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn sich erwachsene Verurteilte sexuell an Minderjährigen oder besonders schützenswerten Personen vergangen haben.
- Als besonders schützenswert gelten Personen, die wegen Alter und Krankheit hilfsbedürftig, vom Täter abhängig, zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig sind.
Der Bundesrat hat die entsprechende Gesetzesbestimmung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt, wie er am Mittwoch mitteilte. Der Erlass setzt die Pädophilen-Initiative um, die das Parlament im März gut hiess.
Ausnahme für Jugendliebe
Der Deliktkatalog enthält neben Verbrechen und Vergehen auch Übertretungen der sexuellen Integrität, etwa Belästigungen. Auch wenn ein Täter schuldunfähig ist und zu einer Massnahme verurteilt wird, ist das Tätigkeitsverbot zwingend.
Eine Ausnahme gibt es für besonders leichte Fälle von gewissen Sexualstraftaten, wenn keine Rückfallgefahr besteht. Das gilt namentlich für die Jugendliebe. Bei pädophilen Tätern im psychiatrischen Sinn sind keine Ausnahmen möglich.