- Im März 2011 erhielten in Zürich zwei Maschinen kurz nacheinander die Startfreigabe auf den sich kreuzenden Pisten 16 und 28.
- Obwohl der Vorfall glimpflich ausgegangen war, machte der zuständige Flugverkehrsleiter eine Meldung über den Fehler.
- In der Folge wurde der Skyguide-Mitarbeiter verklagt. Das Bundesgericht gab jetzt seiner Beschwerde gegen den Schuldspruch statt.
Im März 2011 erhielten am Flughafen Zürich zwei Maschinen kurz nacheinander die Startfreigabe auf den sich kreuzenden Pisten 16 und 28. Das Flugzeug auf Piste 16 startete wie vorgesehen, während die Maschine auf Piste 28 den Start abbrach. Zu Schaden kam niemand.
Keine fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
Der beteiligte Flugverkehrsleiter von Skyguide musste sich später aufgrund des Vorfalls vor dem Bezirksgericht Bülach verantworten und wurde freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rekurs ein und zog den Fall ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses sprach den Mann schuldig.
Das Bundesgericht hat nun aber der Beschwerde des Flugverkehrsleiters stattgegeben. Die Richter sprachen ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei. In einer ersten Reaktion zeigte sich Skyguide mit dem Urteil zufrieden.
Skyguide fordert Gesetzesänderung
Man sei aber trotz dieses erfreulichen Freispruchs davon überzeugt, dass im Schweizer Gesetz ein Rahmen für die in der Aviatik gelebte Sicherheitskultur «Just Culture» fixiert werden müsse, hiess es von Skyguide weiter.
Damit solle es Mitarbeitern gesetzlich ermöglicht werden, Fehler zu melden, ohne disziplinarische Konsequenzen befürchten zu müssen, sofern diese nicht mutwillig oder grobfahrlässig begangen worden sind.