- Die ersten beiden Verteidiger der drei vor dem Bundesstrafgericht angeklagten IZRS-Vorstandsmitglieder haben Freisprüche beantragt.
- Ihrer Ansicht nach wurde nicht aufgezeigt, dass in den umstrittenen Videos ein Mitglied einer verbotenen Organisation gefilmt wurde.
- Die Bundesanwaltschaft fordert für alle drei Angeklagten bedingte Freiheitsstrafen von 24 Monaten wegen verbotener Propaganda für Al-Kaida.
Damit könne auch kein Verstoss gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen vorliegen, schlossen die beiden Verteidiger.
«Miserabler Journalismus»
Naim Chernis Anwalt Michael Burkard versuchte aufzuzeigen, dass der in den Videos sprechende Abdullah Al-Muhaysini nicht eine führende Person eines Al-Kaida-Ablegers ist. Dabei wurde einmal mehr deutlich, wie viele Gruppierungen in den Bürgerkrieg in Syrien involviert sind.
Burkard führte aus, dass sich Cherni auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf die Medienfreiheit berufen könne. Zwar seien die beiden umstrittenen Videos der Kategorie «Hofberichterstattung» beziehungsweise «miserabler Journalismus» zuzuordnen. Würde man nur die beiden Filme beachten, täte man Cherni und seinem Können jedoch unrecht.
Verteidigung sieht Schwächen im Al-Kaida-Gesetz
Lorenz Hirni, Verteidiger von Qaasim Illi, äusserte sich ausführlich zu den Schwächen des «Al-Kaida»-Gesetzes. Es handle sich dabei nicht um ein Dschihad-Verbots-Gesetz. Deshalb falle auch nicht jede dschihadistische oder islamistische Gruppierung und deren Propaganda unter dieses Gesetz.
Wie Burkard wies auch Hirni darauf hin: Es dürfe nicht von der Gesinnung einer Person abhängen, ob diese ein Interview mit einem Terroristen führen dürfe oder nicht. Das wäre reines Gesinnungsstrafrecht. Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch für alle drei IZRS-Vorstandsmitglieder eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten gefordert. Den drei Männern wird vorgeworfen, verbotene Propaganda für Al-Kaida betrieben zu haben.
Beweis für Al-Kaida-Mitgliedschaft
Die Bundesanwaltschaft (BA) fordert hingegen für alle drei Angeklagten bedingte Freiheitsstrafen von 24 Monaten wegen verbotener Propaganda für Al-Kaida. Die Anklage bemühte sich in ihrem Plädoyer mit zahlreichen Beispielen aus Internet-Videos aufzuzeigen, welche Rolle Al-Muhaysini im Krieg in Syrien hat und hatte. Bis zum Strafverfahren gegen den IZRS war er in der Schweiz weitgehend ungekannt.
Von den USA wurde er gemäss BA nach der Anklageerhebung als ein wichtiger Al-Nusra-Führer eingestuft. Die Al-Nusra ist der syrische Ableger der Al-Kaida. Bis heute ist er hingegen nicht auf der SECO-Sanktionsliste aufgeführt.
Damit eine Verurteilung der drei IZRS-Mitglieder möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass Al-Muhaysini ein Mitglied der Al-Kaida oder einer verwandten Organisation ist. Ansonsten werden die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen erfasst.