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Rentenkürzung: UBS-Pensionskasse spart auf Kosten einer Witwe
Aus Kassensturz vom 30.04.2019.
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Rentenfalle Altersunterschied UBS-Pensionskasse kürzt Witwenrente um mehr als die Hälfte

29 Jahre sind ein zu grosser Altersunterschied für ein Paar, findet die Pensionskasse und kürzt deren Rente massiv.

Laut Gesetz beträgt eine Witwenrente 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Das betrifft den obligatorischen Bereich, also alle Löhne bis 85'000 Franken. Im überobligatorischen Bereich haben Pensionskassen Spielraum. Gemäss ihrem Reglement kann die UBS-Pensionkasse Renten bei «grossem Altersunterschied» kürzen.

Michaela B.
Legende: 41 Jahre lang waren Michaela B. mit ihrem verstorbenen Mann verheiratet. SRF

Der Altersunterschied von Michaela B. und ihrem Mann betrug 29 Jahre. Die PK kürzte ihre Rente – um happige 56 Prozent. So rechnete die UBS-Kasse: Ab einem Alterunterschied von mehr als 15 Jahren wird die Witwenrente reduziert. Mit jedem zusätzlichen Jahr sinkt die Rente um vier Prozent. Im Fall von Michaela B. sind es 14 Jahre. Das ergibt die Kürzung um 56 Prozent, von 3200 auf rund 1400 Franken.

Die UBS-Pensionskasse schreibt, wegen der längeren Bezugsdauer durch einen jüngeren Ehegatten entstehen Mehrkosten. Damit diese nicht von allen Versicherten getragen werden müssten, kürze sie die Rente. Und weiter: Das Reglement sei bindend, deshalb könne sie im konkreten Fall keine Ausnahme machen.

Stellungnahme UBS-Pensionskasse
Legende: SRF

Vorsorge-Experte Martin Hubatka hält fest, die Kürzung der UBS-Pensionskasse sei legal. Der Fall sei jedoch eine Ausnahme. 1985 trat das Pensionskassen-Gesetz (BVG) in Kraft, im selben Jahr wurde ihr Mann pensioniert. Und all das, was er vorher einbezahlt hatte, floss in den überobligatorischen Bereich: «Deswegen ist sein obligatorischer Teil praktisch null, und die Rente daraus auch. So hatte die PK die Möglichkeit, die Kürzung voll durchzuziehen.»

Tipps:

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Martin Hubatka, Vorsorge-Experte rät:

Versicherte und Rentner sollten sich unbedingt über die Bestimmungen und ihren konkreten Fall bei der Pensionskasse informieren. Der sog. Vorsorgeausweis gibt meistens allgemeine Informationen, 60 Prozent oder 66 Prozent Witwenrente, das ist Standard. Aber die Feinheiten des Reglements werden nicht immer wiedergegeben. Und: Das Reglement gilt in jedem Fall.

Für Vorsorgeexperte Martin Hubatka ist klar, dass sich Pensionskassen ans Reglement halten müssen. Trotzdem fordert er: «Weil die Witwe durch die Kürzung in eine finanzielle Notlage gerät, wäre es der PK möglich auf Grund der Statuten, direkt eine Rente zu sprechen, in diesem speziellen Fall.»

Eine Umfrage von «Kassensturz» bei den Pensionkassen der grössten Schweizer Arbeitgeber zeigt: Die meisten sind weniger hart als die UBS-Pensionskasse.

Die wichtigsten Fragen:

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Wann zahlt die Pensionskasse eine Hinterlassenenrente (Witwen oder Witwerrente)?

Gemäss Gesetz hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gatten unterhaltspflichtige Kinder hat oder älter als 45 Jahre alt ist und seit mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen ist.

Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, erhält er eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Eingetragene Partnerinnen und Partner sind verheirateten Paaren gleichgestellt.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Die Rente beträgt 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der (oder die) Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bezog der (oder die) Verstorbene bereits eine Alters- oder Invalidenrente, dann beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der bezogenen Rente.

Wie sieht das bei nicht verheirateten und nicht eingetragenen Paaren aus?

Die versicherte Person kann ihren nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Lebenspartner als Begünstigte (oder Begünstigter) der Hinterlassenenleistung bezeichnen, wenn das Paar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufgekommen ist.

Der Betrag ist im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) festgesetzt.

TV-Tipp

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Mehr dazu um 21.05 Uhr auf SRF 1.

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