Aargau: Seit 2012 benötigen Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential eine Bewilligung für ihre Vierbeiner. Dies gilt auch für Hunde aus Kreuzungen dieser Rassen und Hunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotential abstammen.
Appenzell Innerrhoden: keine Einschränkungen. Allerdings gilt es, auf gewissen öffentlichen Anlagen die Leinenpflicht zu beachten.
Appenzell Ausserrhoden: keine Einschränkungen
Basel-Landschaft: Acht Rassen samt Mischlingen sind in Basel-Landschaft bewilligungspflichtig. Zudem braucht es eine Bewilligung für Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem potenziell gefährlichen Rassentyp abstammen. Bewilligungspflichtig sind auch andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sind.
Basel-Stadt: In Basel-Stadt sind dieselben acht Rassen samt Mischlingen wie in BL bewilligungspflichtig.
Bern: keine Einschränkungen
Freiburg:
Gänzlich verboten ist im Kanton Freiburg das Halten, Züchten sowie Ab- und Weitergeben von American Pitbull-Terriern und deren Kreuzungen. Vorübergehende Aufenthalte im Kantonsgebiet mit verbotenen Hunden sind für maximal 90 Tage erlaubt. Das Tier muss jedoch an einer Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen.
Genf: Hunde, die als gefährlich beurteilt werden, zum Angriff dressiert wurden oder ein gefährliches Verhalten zeigen, dürfen weder gehalten noch importiert oder gezüchtet werden. Dies gilt auch für Hunde, deren genetische Linie aggressive und gefährliche Charaktereigenschaften aufweist.
Glarus : Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und Mischlinge dieser Rassen müssen bewilligt werden.
Graubünden : keine Einschränkungen
Jura : keine Einschränkungen
Luzern : keine Einschränkungen
Neuenburg : keine Einschränkungen
Nidwalden : Allgemein gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden oder belästigen und kein fremdes Eigentum beschädigen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen.
Obwalden : Auch hier sollten Hunde so gehalten werden, dass der Schutz von Menschen, Tieren sowie öffentlicher und privater Anlagen gewährleistet ist. Weitere Einschränkungen gibt es nicht.
Schaffhausen : Für die Haltung bestimmter Hunderassen und deren Mischlinge braucht es eine Bewilligung.
Schwyz : Allgemein sind Hunde so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen. Sonst gibt es keine weiteren Einschränkungen.
Solothurn : Das Halten bestimmter Hunderassen sowie deren Kreuzungen bedarf einer Bewilligung.
St. Gallen: keine Einschränkungen
Tessin: Seit April 2009 ist im Kanton Tessin für 30 Rassen eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht gelten auch für Hunde, die sich länger als 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten, was vor allem Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbesitzende betrifft.
Thurgau : Wer einen potenziell gefährlichen Hund oder eine Kreuzung dessen innerhalb des Kantons halten oder ausführen will, braucht eine Bewilligung.
Uri:
keine Einschränkungen
Waadt:
Als bewilligungspflichtig gelten der American Staffordshire Terrier, American Pitbull-Terrier und Rottweiler sowie deren Kreuzungen.
Wallis: Es gibt eine Unterscheidung zwischen potenziell gefährlichen und verbotenen Hunden. Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind.
Zug: keine Einschränkungen
Zürich: Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden der Rassetypenliste II ist verboten. Dies gilt auch für Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen. Ab dem 1. Januar 2025 ist neu auch der Erwerb eines Rottweilers verboten. Für aktuelle Halterinnen und Halter dieser Rottweiler besteht gemäss dem Zürcher Regierungsrat die Möglichkeit, eine Haltebewilligung zu beantragen.