Muss eine asylsuchende Person in einen Dublin-Staat überstellt werden und verhält sie sich so, dass sie nicht transportiert werden kann, kann sie neu wegen unkooperativen Verhaltens in Haft genommen werden. Nach dem Nationalrat hat am Mittwoch die kleine Kammer der neuen Haftform stillschweigend zugestimmt.
Die höchstens sechs Wochen dauernde Haft wird angewendet, wenn der oder die Asylsuchende nicht mehr in Vorbereitungs- oder in Ausschaffungshaft genommen werden kann und es kein milderes Mittel gibt, um die Überstellung sicherzustellen. Die Haft darf nur so lange dauern, bis eine erneute Überstellung möglich ist. Sie kann richterlich auf bis zu drei Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern.
Der Ständerat hiess die Vorlage mit 37 zu 2 Stimmen und vier Enthaltungen gut. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.
Der Bundesrat hatte die neue Haftform vorgeschlagen, weil gemäss Vorgaben der EU in der Dublin-III-Verordnung die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von heute 18 Monaten auf zusammengezählt noch höchstens 13 Wochen verkürzt werden muss. Sie darf nur bei Gefahr, dass die betroffene Person untertaucht, angeordnet werden.
Aufschiebende Wirkung nicht automatisch
Wie im Nationalrat verlangte auch im Ständerat eine Minderheit die automatische aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid, einen Asylsuchenden dem zuständigen Dublin-Staat zuzuweisen. Sonst könne eine Beschwerde erst aufschiebende Wirkung erhalten, wenn die betroffene Person bereits im Ausland sei, sagte Didier Berberat (SP/NE) als Sprecher der Minderheit. Der Antrag wurde mit 29 zu 13 Stimmen abgelehnt.
Die Mehrheit war der Ansicht, dass die aufschiebende Wirkung separat beantragt werden und das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen darüber entscheiden müsse. Justizministerin Simonetta Sommaruga stellte klar, dass es nicht um Wegweisungen ins Herkunftsland gehe, sondern in einen Dublin-Staat.
Neue Regelungen für «Eurodac»
Die Änderungen im Asyl- und Ausländergesetz bedeuten zudem klarere Regeln für den Umgang mit asylsuchenden Familien und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Eine Vertrauensperson soll Minderjährige neu durch das gesamte Verfahren begleiten und ihre Interessen wahrnehmen.
Das Parlament bewilligt im Weiteren Anpassungen im Asyl- und im Ausländerrecht, die für die Übernahme von neuen Regelungen für die Datenbank «Eurodac» nötig sind. Der Ständerat genehmigte diese Änderungen stillschweigend mit 34 gegen 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
Künftig sollen Daten von anerkannten Flüchtlingen, die heute im Zentralsystem gespeichert sind, ebenfalls abrufbar sein. Damit sollen die Behörden einfacher klären können, ob eine Person bereits in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt worden ist.