- Generika werden im Vergleich zu Originalpräparaten günstiger.
- Zudem steigt der Selbstbehalt von Patientinnen und Patienten, wenn diese trotz gleichem Wirkstoff auf das teurere Produkt setzen.
- Damit will der Bundesrat jährlich rund 250 Millionen Franken einsparen.
Die entsprechenden Revisionen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und der Arzneimittelverordnung (VAM) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Das hat die Landesregierung beschlossen.
Im Zentrum steht der Verkauf von Generika und Nachahmerpräparaten, den sogenannten Biosimilars. Diese gleich wirksamen und kostengünstigeren Arzneimittel werden in der Schweiz weniger oft eingesetzt als im Ausland.
Preisabstand zum Original erhöhen
Der Bundesrat greift nun in die Preisbildung von gewissen Generika- und Nachahmerpräparaten von Arzneimitteln mit chemischen Wirkstoffen ein, weil diese rund doppelt so teuer wie im Ausland sind. Das Parlament hatte im Jahr 2020 die Einführung eines Referenzpreissystems abgelehnt und die Regierung beauftragt, auf Verordnungsstufe Anpassungen vorzunehmen und Einsparungen zu ermöglichen.
Neu wird für Generika von Wirkstoffen mit einem Marktvolumen von vier bis acht Millionen Franken der Preisabstand zum Originalpräparat von 30 auf 40 Prozent erhöht. Die Preisabstände, die im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung angewendet werden, werden um fünf Prozent erhöht.
Bei der Überprüfung von Generika, für die kein wirkstoffgleiches Originalpräparat mehr in der Spezialitätenliste aufgeführt ist, soll neu zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein therapeutischer Quervergleich (TQV) mit anderen Generika durchgeführt werden. Diese Generika konnten bisher nicht mehr überprüft werden.
Auch bei Biosimilars handelt der Bundesrat. Bisher werden Nachahmerpräparate bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste als wirtschaftlich erachtet, wenn sie mindestens 25 Prozent günstiger sind als das biologische Originalpräparat. Im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung müssen sie zehn Prozent günstiger sein.
Neu erfolgt auch die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Biosimilars sowohl bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste als auch bei der periodischen Überprüfung analog zu den Generika unter Berücksichtigung marktvolumenabhängiger Stufen mit Preisabständen zu den Referenzpräparaten zwischen 20 und 70 Prozent.
Erhöhter Selbstbehalt
Ab Anfang 2024 wird zudem der Selbstbehalt der Patientinnen und Patienten beim Bezug teurer Originalpräparate erhöht. Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich zehn Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Arzneimittel werden aber mit einem Selbstbehalt von 20 statt zehn Prozent belegt, wenn sie im Vergleich zu wirkstoffgleichen Arzneimitteln zu teuer sind.
Dieser «erhöhte» Selbstbehalt wird neu mit der Revision der Verordnung auf 40 Prozent festgelegt. Die Regeln zum differenzierten Selbstbehalt gelten neu auch für Biosimilars. Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe eines Generikums sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne erhöhten Selbstbehalt bezogen werden. Das muss aber neu mit konkreten Fakten nachgewiesen werden.
All diese Massnahmen dürften laut dem Bundesrat zu einer Kostensenkung von rund 250 Millionen Franken jährlich führen. Das Einsparpotenzial sei «beträchtlich».