Wer angesichts steigender Prämien die Krankenkasse wechseln will, muss die aktuelle Krankenversicherung bis zum 30. November kündigen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt, die Kündigung schriftlich vorzunehmen und sie eingeschrieben oder per A-Post Plus zu versenden.
Auf diese Weise hat die oder der Versicherte einen Beweis für die Sendung in der Hand, schreibt das BAG in einem Faktenblatt zum Wechsel der Krankenkasse. Es rät auch, die Kündigung bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist abzuschicken und sich gleichzeitig bei einer anderen Krankenkasse anzumelden.
Es ist nicht nötig, vor dem Kassenwechsel eine Offerte des neuen Krankenversicherers einzuholen.
Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse endet erst, wenn die neue Krankenkasse der bisherigen mitgeteilt hat, dass die versicherte Person bei ihr ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Dies muss sie auch der versicherten Person mitteilten.
Eine Versicherte oder ein Versicherter kann aber die bisherige Krankenkasse trotz fristgerechter Kündigung nicht verlassen, wenn sie oder er Schulden bis Ende Jahr nicht beglichen hat.
Wenn die Grundversicherung gekündigt wird, darf die Krankenkasse die versicherte Person nicht zwingen, eine allfällige Zusatzversicherung bei derselben Kasse ebenfalls zu kündigen.
Der Versicherte darf von sich aus die Zusatzversicherung kündigen. Für Zusatzversicherungen gelten in der Regel andere Kündigungsfristen als für die Grundversicherung. Diese Fristen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers festgehalten.