Basel erlebte vor einigen Jahren einen wahren Ansturm von Roma-Bettlerinnen und Bettlern. Als Reaktion griff die Regierung durch und führte ein partielles Bettelverbot ein. Eine höchst umstrittene Massnahme. Jetzt stützt das oberste Schweizer Gericht das Verbot mehrheitlich.
Lediglich in einem Punkt bekommt Basel-Stadt einen Rüffel aus Lausanne: Das Bettelverbot in öffentlichen Parks ist unverhältnismässig, urteilt das Bundesgericht. Es hebt die entsprechende Bestimmung auf. Die weiteren Teile des Basler Bettelverbots sind aber grundrechtskonform, so das höchste Schweizer Gericht. So ist es zum Beispiel verboten, in der Nähe von Ladeneingängen zu betteln.
Linke und Rechte freuen sich über Urteil
Die politischen Parteien legen das Urteil völlig gegensätzlich aus. Die SVP jubelt, weil das Bundesgericht das Bettelverbot weitgehend stützt – die SP freut sich, dass das Gericht die Beschwerde partiell gutheisst.
Eingereicht hatte die Beschwerde verschiedene NGO-Organisationen. Neben den Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz (DJS) hat zum Beispiel auch der Schwarze Peter, ein Verein für Gassenarbeit, die Klage unterstützt.
Das Basler Parlament erliess 2021 ein partielles Bettelverbot. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem umfassenden Bettelverbot im Kanton Genf gutgeheissen. Das Basler Bettelverbot geht weniger weit: Hier kann mit Busse bestraft werden, wer in organisierter Art und Weise bettelt, andere Personen zum Betteln schickt oder beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet.
Das Basler Gesetz sieht vor, dass Betteln verboten ist:
- Fünf Meter vor Hotels oder Restaurants, Poststellen, Bahnhöfen, Bancomaten, Haltestellen oder Läden
- In Parkanlagen
- Wenn es «organisiert» erfolgt
- Wenn «täuschende» Methoden eingesetzt werden, beispielsweise eine Behinderung vorgegaukelt wird.
Das Bettelverbot in Parks hat das Bundesgericht nun aber aufgehoben, weil es sich nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigen lässt. Parkbesucher seien mit dem Verbot von aufdringlichem oder aggressivem Betteln ausreichend geschützt.
Gericht ermahnt zu Zurückhaltung bei Bussen
Wo es einzig um passives Betteln geht – also nicht um organisiertes, aufdringliches oder aggressives Betteln – beträgt die Busse maximal 50 Franken. Davon betroffen seien regelmässig mittellose Personen, hält das Bundesgericht fest. Die Busse sei somit häufig ein blosser Zwischenschritt zu einem Freiheitsentzug.
Dies sei mit Blick auf die Bedürftigkeit und die besondere Vulnerabilität von bettelnden Menschen nicht zulässig. Die angedrohte Busse sei daher bei passivem Betteln nur dann grundrechtskonform, wenn zuvor mildere Massnahmen ergriffen wurden, um das Bettelverbot durchzusetzen.