Die Regeln im Asylrecht sind klar: Hat eine geflüchtete Person vor der Ankunft in der Schweiz schon in einem anderen Staat ein Asylgesuch gestellt, ist die Schweiz nicht zuständig und die Kantone sind angehalten, diese Personen in das Einreiseland zu überstellen. So ist es im Dublin-Abkommen vorgesehen.
Die Neuenburger Regierung machte in zwei Fällen geltend, dass die Kantone einen gewissen Spielraum haben und nicht einfach blind die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) angeordneten Überstellungen ausführen müssten. In einem der angefochtenen Fälle überstellte Neuenburg einen Eritreer nicht nach Italien, da seine ebenfalls in der Schweiz angekommene Frau hochschwanger war.
Neues Asylgesetz angewandt
In einem zweiten Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, der nach Bulgarien hätte überstellt werden sollen. Er verschwand aus dem Durchgangszentrum und beging zwei Suizidversuche.
In beiden Fällen hatte das SEM nach Ablauf der Fristen die Zahlungen für die Sozial- und Nothilfe an den Kanton gestrichen. Das ist seit einer Änderung des Asylgesetzes vor sechs Jahren möglich.
Subventionen für Asylwesen der Kantone
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil klar, die Kantone hätten keinerlei Spielraum. Es lehnte die Beschwerden aus Neuenburg deshalb ab. Als das Asylgesetz geändert wurde, waren vor allem die Westschweizer Kantone Genf, Waadt und Neuenburg in Verzug.
Dass die Gelder gestrichen werden, kommt aber nur noch selten vor: Im letzten Jahr in neun Fällen in der ganzen Schweiz, wie die Asylstatistik zeigt. Am meisten betroffen sind weiterhin die Kantone Waadt, Genf und Neuenburg. Einen Fall gab es in Basel-Stadt.
Wer nicht überstellt, der zahlt: Diese Regel entfaltet also ihre Wirkung. Offen ist, ob der Kanton Neuenburg das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen wird.