- Der Bundesrat möchte, dass Versicherungsdetektive für Observationen eine Bewilligung beim Bundesamt für Sozialversicherungen einholen.
- Um eine solche zu erhalten, müssten sie nachweisen, dass sie weder gepfändet, noch wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden sind.
- Sie dürfen laut den Anforderungen auch nicht in Konkurs gegangen sein.
- Ferner sollen sie über die nötigen Rechtskenntnisse, eine genügende Ausbildung und Erfahrung in der Personenüberwachung verfügen.
Ob Versicherungsdetektive künftig IV-Bezüger und Unfallversicherte bei Missbrauchsverdacht observieren dürfen, entscheidet sich am 25. November an der Urne. Damit sich die Stimmberechtigten schon vorher ein umfassendes Bild machen können, legt der Bundesrat seinen Umsetzungsvorschlag vor.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen würde ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Personen, denen es eine Bewilligung erteilt hat, führen. Eine solche Bewilligung wäre maximal fünf Jahre gültig und würde entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie entbindet allerdings nicht von allfälligen kantonalen Bewilligungspflichten, die zusätzlich zu erfüllen wären.
Die neuen Bestimmungen sollen auch die Aktenführung, die Datensicherheit und das Akteneinsichtsrecht regeln. So soll jeder Observationsfall systematisch und umfassend dokumentiert werden, schreibt der Bundesrat.
Datensicherheit und Vertraulichkeit müssten gewährleistet sein. Auch die Vernichtung der Akten müsste kontrolliert und protokolliert werden. Die Betroffenen sollen über eine Observation informiert werden und Einsicht in die Akten erhalten. Das Gesetz sieht vor, dass sie die Möglichkeiten haben, die Rechtmässigkeit der Observation von einem Gericht überprüfen zu lassen.
Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen eröffnet. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten in der Abstimmung am 25. November angenommen werden.