Die Wintersaison steht vor der Tür. Für die Gastronomie ist die Planung anspruchsvoll. Denn: Sicher ist nur die Unsicherheit. Vor allem die Personalplanung ist anspruchsvoll. Viele spielen in einem Szenario durch, was ein erneuter Shutdown bedeuten würde und wie sie darum die Mitarbeiterverträge ausgestalten. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Betroffene.
Bei befristeten Arbeitsverträgen, sogenannten Saison-Arbeitsverträgen, hoffen Wirte und Hoteliers auf längere Probezeiten. Dadurch wären die Kündigungsfristen kürzer. Im Falle eines Shutdows könnten die Hoteliers die Angestellten schneller entlassen. Wie lange aber dürfen eigentlich Probezeiten sein?
Es gilt eine Maximaldauer für die Probezeit von drei Monaten. Das ist bei befristeten und unbefristeten Verträgen so. Verträge dürfen also Probezeiten von bis zu drei Monaten enthalten, auch wenn der Vertrag zum Beispiel auf sechs Monate befristet ist. Nicht erlaubt ist es hingegen, regelmässig mehrere befristete Verträge aneinander zu reihen.
Was empfehlen die Sozialpartner?
Der Verband Gastrosuisse, der Verband der Arbeitgeber, rät den Unternehmen, Verträge so auszugestalten, dass sie auch nach Ablauf der Probezeit normal kündbar sind. Der Verband hat für seine Mitglieder Musterverträge ausgearbeitet, die entsprechende Formulierungen enthalten. Dadurch könnte im Falle eines Shutdowns Kurzarbeit ermöglicht werden. Bei Kurzarbeit übernimmt die Arbeitslosenkasse einen Teil der Lohnkosten. Auch die Dienstleistungs-Gewerkschaft Syna begrüsst solche Verträge. Längere Probezeiten hingegen kritisiert sie.
Inwiefern verschiebt Corona die Kräfteverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt?
Unternehmer sind generell bei der Vertragsgestaltung am längeren Hebel. Die Verhandlungsmacht ist eher bei den Restaurant- und Hotelbesitzer. Bei befristeten Verträgen haben Arbeitnehmende generell auch einen geringeren Sozialschutz, bei Krankheit zum Beispiel. Zugleich wälzen die Unternehmer mit einer Änderung der Probezeit nicht das gesamte unternehmerische Risiko auf Angestellte ab.