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Martin Farner: «Google als Recherchetool meist unzulässig»
Aus SRF 4 News aktuell vom 29.08.2018.
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Datenschutz bei Bewerbungen «Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht einfach googeln»

Viele Arbeitgeber informieren sich über Jobkandidatinnen und -kandidaten hinter deren Rücken. Das zeigt eine neue Umfrage zweier Beratungsfirmen. Beispielsweise werden ehemalige Arbeitskollegen über soziale Netzwerke informell kontaktiert, ohne vorher das Einverständnis der Bewerber einzuholen. Anwalt Martin Farner erklärt, wieso diese Praxis illegal ist.

Martin Farner

Arbeitsrechtsexperte

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Der Anwalt Martin Farner betreibt in Zürich eine Kanzlei, die auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.

SRF News: Wie kann man sich als Arbeitnehmer wehren, wenn man vermutet, dass informelle Referenzen eingeholt wurden?

Martin Farner: Der Bewerber kann zunächst lediglich fragen, was der Arbeitgeber, bei dem er im Bewerbungsverfahren ist, für Recherchen unternommen hat. Wenn er vermutet, dass ein Dritter informell angegangen worden sein könnte, kann er auch dort nachfragen. Aber wenn jemand einfach nur gegoogelt worden ist, kann diese Person natürlich keine Dritten fragen.

Auch eine Google-Suche ist also im Grunde illegal?

Artikel 328b des Obligationenrechts beschränkt die Zulässigkeit von Datenbearbeitungen durch den Arbeitgeber. Demnach dürfen nur Daten bearbeitet werden, die mit der Eignung des Kandidaten und später mit der Durchführung des Arbeitsvertrages zu tun haben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht einfach googlen und irgendwelche Informationen sammeln darf, sondern er müsste sie nach Eignungs- und anderen Daten filtern.

Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers

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Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. (Art. 328b OR)

Doch das ist bei einer Google-Recherche kaum möglich. Zweitens müsste der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten richtig, also wahr sind. Aber auch das lässt sich bei einer Google-Suche nicht zweifelsfrei feststellen. Das macht Google zu einem hochproblematischen und meistens unzulässigen Tool.

Ein Arbeitgeber kann mich auch anlügen oder mir verschweigen, dass er mich gegoogelt hat. Ist man als Arbeitsuchender völlig machtlos?

Der Arbeitgeber müsste offenlegen, dass er eine Google-Suche gemacht hat. Er müsste auch sagen, ob er Referenzen eingeholt hat, selbst wenn dies nicht autorisiert war. Er ist also zur Auskunft verpflichtet. Aber es stimmt: Man ist gegen eine Lüge in dem Bereich schlecht gerüstet und kann sie unter Umständen nicht entlarven.

Der Arbeitgeber darf nicht einfach googlen und irgendwelche Informationen sammeln.

Viele Personalabteilungen halten sich bewusst nicht ans Gesetz. Wenn es nicht greift, müsste man es dann nicht anpassen?

Eigentlich schon. Der Arbeitnehmer-Datenschutz in der Schweiz ist nicht sehr ausführlich und meines Erachtens auch nicht sehr glücklich geregelt. Vermehrte Offenlegungspflichten auf Seiten der Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren wären an sich sehr wünschenswert.

Das Gespräch führte Marc Allemann.

Tipp: Möglichst viele Referenzen angeben

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Personalverantwortliche dürfen keine Auskünfte bei anderen Personen einholen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht eingewilligt hat. «Das ist das Grundproblem, denn es verletzt das Datenschutzrecht», sagt Hugo Wyler, Kommunikationschef des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Doch selbst wenn man vorab um eine Einwilligung gebeten werde, sei das heikel. Denn wer es ablehne, diese zu geben, riskiere, die Stelle nicht zu bekommen. «Insofern ist es wohl sinnvoll, wenn man genügend Referenzpersonen angibt.»

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