Die Finanzmarktaufsicht (Finma) ging 2016 gegen die Tessiner Bank BSI vor, weil diese in die Machenschaften des malaysischen Staatsfonds 1MDB verstrickt war.
Im Zuge des Verfahrens schätzte die Finma den von der BSI gesetzeswidrig erworbenen Gewinn im Zusammenhang mit den dubiosen Geschäften auf 95 Millionen Franken. Sie entschied, diesen Betrag einzuziehen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
Schätzung ist nicht nachvollziehbar
Gegen den Finma-Entscheid erhob die BSI Rekurs. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht der Tessiner Bank in einem Punkt Recht gegeben: Es betont in seinem Urteil, dass die BSI zwar tatsächlich schwer gegen Aufsichtsrecht verstossen habe. Aber die Schätzung des gesetzeswidrig erzielten Gewinns in Höhe von 95 Millionen Franken sei «nicht nachvollziehbar».
Zwar darf die Finma zu Schätzungen greifen, wenn sich ein rechtswidrig erworbener Gewinn nicht mehr klar ermitteln lässt. Aber im vorliegenden Fall kam die Schätzung aus Sicht der Richter allzu freihändig zustande. Nun muss sich die Finma noch einmal über die Summe beugen.
Bisher erst wenige Schätzungsfälle
Die Finma zeigt auf Anfrage ein gewisses Verständnis für die Rüge des Bundesverwaltungsgerichts. Erst seit 2009 habe die Finma die gesetzliche Möglichkeit, einen unrechtmässigen Gewinn zu berechnen und einzuziehen. Deshalb müsse sich dazu erst einmal eine Gerichtstpraxis entwickeln.
Laut der Finanzmarktaufsicht ist es das erste Mal, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil zu geschätzten eingezogenen Gewinnen gefällt hat. Sie will deshalb zunächst prüfen, ob sie die Neuberechnung direkt vornimmt oder den Fall ans Bundesgericht weiterzieht.