Der Streit dauert schon über 12 Jahre. Nachdem im Herbst 2003 erstmals Flugzeuge frühmorgens von Süden her auf den Flughafen Zürich flogen, verlangten verschiedene Grundeigentümer eine Entschädigung. Ihre Liegenschaften würden wegen des Fluglärms an Wert verlieren, war ihr Argument. Die Eidgenössische Schätzungskommission lehnte die Forderungen aber ab, das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
Nun kommt auch das höchste Gericht der Schweiz zum Schluss: Die Grundeigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Fluglärm alleine reiche als Argument nicht aus, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. Mit einer Höhe von 350 Metern habe der Überflug «keine besonders bedrohliche Wirkung».
Mathias Dutli, Präsident des Vereins «Flugschneise Süd Nein» widerspricht dem Bundesgericht: «Angst ist ein persönliches Empfinden. Manche Leute ziehen sogar den Kopf ein, wenn ein Flugzeug den Himmel verdunkelt.»
Das Datum, das entscheidet
Ausserdem verweist das Bundesgericht auf die allgemeingültige Regel, wonach bei Fluglärm-Entschädigungen der 1. Januar 1961 das Stichdatum ist. An diesem Tag landete der erste Jet auf dem Flughafen Zürich. Wer seine Liegenschaft nach diesem Datum erworben hat, kann keine Entschädigung verlangen. Der Grund: Nach diesem Stichtag sei es vorhersehbar gewesen, dass der Fluglärm erheblich zunehmen würde, so das Gericht.
Diese Argumentation stört Anwalt Adrian Strütt, der mehrere Südschneiser vertritt: «Nur, weil meine Klienten in der erweiterten Umgebung des Flughafens bauten, wohnen sie jetzt plötzlich unter einer Flugschneise. Das war nicht zu erwarten.»
«Worst Case-Szenario abgewendet»
Erfreut über das Urteil ist der Flughafen Zürich. Es bedeute, dass die Entschädigungen nun nicht ganz so hoch ausfallen würden wie befürchtet, erklärt Flughafen-Sprecherin Sonja Zöchling: «Das Worst Case-Szenario wurde mit diesem Urteil abgewendet.»