Bei jedem Einkauf bekommen Kundinnen und Kunden beim Bezahlen einen Kassenbeleg in die Hand gedrückt. Die Quittung. Die allermeisten dieser Belege landen auf dem direkten Weg im Abfall.
Bei Coop können Kundinnen und Kunden deshalb beim Self-Checkout wählen, ob sie einen ausgedruckten Beleg möchten oder nicht. Eine gute Idee, findet ein «Espresso»-Hörer aus Basel. So spare man Papier und schone die Umwelt. Dennoch hat er Bedenken.
Was tun, wenn man in eine Taschenkontrolle kommt?
«Was passiert, wenn ich im Laden kontrolliert werde und keine Quittung vorweisen kann?», schreibt der Mann und möchte vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen, ob er sich ohne Beleg Probleme einhandeln kann: «Mache ich mich strafbar, wenn ich ein Geschäft mit vollen Taschen, aber ohne Kaufbeleg verlasse?»
Die Frage ist berechtigt. Rechtlich gilt: Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden einen Beleg auszuhändigen. Die Konsumenten sind aber nicht verpflichtet, einen solchen Kaufbeleg anzunehmen und auf sich zu tragen. Wer auf einen ausgedruckten Beleg verzichtet, ihn liegen lässt oder wegwirft, macht sich deshalb also nicht strafbar.
Aber: Ein Kaufbeleg ist ein wichtiges Beweismittel. Mit der Quittung lässt sich beweisen, dass man für eine Ware auch tatsächlich bezahlt hat. Aus diesem Grunde ist es ratsam, die Quittung mindestens bis zum Verlassen eines Geschäfts auf sich zu tragen.
Wie wollen nun Coop-Kunden diesen Beweis erbringen, die am Self-Checkout per Tastendruck auf ihren Beleg verzichten? Coop schreibt auf Anfrage, jeder Einkauf sei im System registriert und liesse sich leicht zurückverfolgen. Bei einer Kontrolle könne man deshalb elektronisch nachprüfen, ob der Kunde für die Waren bezahlt hat.
Der Kaufbeleg ist auch Garantieschein
Ganz auf Kaufbelege verzichten sollten Konsumentinnen und Konsumenten dennoch nicht, denn die Quittung hat noch eine weitere, wichtige Funktion: Sie dient als Beleg, wenn ein Kunde mit der Ware nicht zufrieden ist und seinen Anspruch auf Garantie geltend machen will.
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, auch künftig und vor allem bei langlebigen Waren auf einen Kassenbeleg zu bestehen und ihn bis zum Ablauf der Garantiefrist (nach Gesetz zwei Jahre) aufzubewahren. Sei es nun physisch oder elektronisch.