Ein Hörer des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» meldet sich ziemlich genervt auf der Redaktion: Er schickt seine Rechnungen jeweils gesammelt in einem Zahlungsauftrag der Post. Bereits zwei Mal habe er aber Einzahlungsscheine zurückerhalten, mit der Begründung, die Post könne die QR-Codes nicht lesen. Der Hörer wundert sich, denn im E-Banking war eine Zahlung mit genau diesen Codes möglich.
«Das gibt es ab und zu», sagt dazu Postsprecher Stefan Dauner. «Nicht jede Information im QR-Code ist für E-Banking und Schalterzahlung gleichermassen relevant.» Gewisse Informationen könne man im E-Banking ändern, was hingegen am Postschalter nicht erlaubt sei. Dauner macht ein Beispiel: Ist die Währung als «Sfr.» angegeben, anstatt als «CHF», könne das die Post am Schalter anpassen. Das sei erlaubt. Hingegen dürfe die Post Beträge, die im QR-Code hinterlegt sind, nicht verändern. In diesem Fall müssen die Kunden dem Rechnungssteller den Fehler melden. Allerdings: Häufen sich solche Fehler bei einem Rechnungssteller, informiere die Post diesen direkt.
Bei Spenden ab und zu ein Problem
Im Falle des «Espresso»-Hörers ging es um eine Spende. Der Betrag auf der QR-Rechnung war frei wählbar – oder hätte frei wählbar sein sollen. Denn im QR-Code war als Rechnungsbetrag «00» hinterlegt. Dies ist nicht erlaubt. Das ist eine Vorgabe der Six-Gruppe, welche die Spielregeln für die QR-Rechnungen aufgestellt hat. Eine «00» als Betragsinformation im QR-Code sei nicht zulässig, «es handelt sich um eine falsch ausgestellte QR-Rechnung».
Auch wenn die Regeln von der Six-Gruppe klar definiert sind, der Hörer findet es nicht richtig, dass er sich als Kunde um dieses Problem kümmern muss. «Das ist viel komplizierter als vor der Einführung des QR-Codes.»
Klar definiert ist auch die Grösse des QR-Codes auf der Rechnung. Postsprecher Stefan Dauner sagt: «Das sind 46 auf 46 Millimeter» und das stimme ab und zu nicht. Das war beim zweiten Einzahlungsschein des «Espresso»-Hörers der Fall. Wenn das Format des QR-Codes nicht stimmt, kann die Post die Rechnung nicht bezahlen. Auch dann ist der Kunde am Zug: Er muss den Rechnungssteller informieren.