Zum Inhalt springen

Steuererklärung Was bei den Steuern für Kinder abgezogen werden darf

Zusätzlich zur Pauschale pro Kind sind in der Steuererklärung noch mehr Abzüge möglich. Ein Steuerberater erklärt.

Wer Kinder hat, darf in der Steuererklärung pro Kind einen pauschalen Abzug machen. Diese beträgt in vielen Kantonen rund 9000 Franken, bei der Bundessteuer sind es für das Jahr 2024 6700 Franken.

Es sind jedoch noch weitere Abzüge möglich. Diese erläutert Steuerberater Michael Rüegger im Interview mit dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso».

Michael Rüegger

Dipl. Steuerexperte

Personen-Box aufklappen Personen-Box zuklappen

Michael Rüegger ist diplomierter Steuerexperte und Wirtschaftsprüfer. Zudem ist er Dozent an der Fachhochschule Nordwestschweiz, FHNW. Apropos Kinderabzug: Er ist seit kurzem Vater einer Tochter.

SRF: Welche weiteren Abzüge können Eltern für ihre Kinder machen?

Michael Rüegger: Abziehen kann man die Krankenkassenprämien sowie Krankheits- und Gesundheitskosten, gleich wie bei Erwachsenen.
Ebenso die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte, während die Eltern arbeiten, um Geld zu verdienen. Zum Beispiel für die Kita oder die Betreuung nach der Schule. Ausgenommen sind dort die Kosten fürs Mittagessen. Ein Kind muss ja essen, egal ob es extern oder zu Hause betreut wird.

Bei welchen Abzügen spielt das Alter der Kinder eine Rolle?

Die Kinderbetreuungskosten können bis zum 14. Altersjahr abgezogen werden. Beim Kinderabzug gibt es keine solche Grenze. Eltern sind verpflichtet, ihr Kind zu unterstützen, bis es eine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Diesen Abzug können die Eltern also auch noch machen, wenn das Kind schon volljährig ist.

Gibt es eigentlich ein Höchstalter, bis zu welchem die Eltern Steuerabzüge für ihre Kinder machen dürfen – beispielsweise nur bis 25?

Ich weiss, dass diese Zahl herumgeistert. Aber es ist ein Mythos, im Gesetz gibt es keine Altersgrenze. Aber klar, wenn das Kind mit 33 Jahren immer noch am Studieren ist, dann müssen sich Eltern vielleicht schon die eine oder andere Frage vom Steueramt gefallen lassen.

Aber generell lässt sich sagen: Solange das erwachsene Kind in der Erstausbildung ist, können Eltern die vorgesehenen Abzüge machen, sofern sie diese Dinge tatsächlich auch bezahlen?

Genau. Letztlich muss man in Steuerfragen aber immer den Einzelfall betrachten. Wenn das Kind diese Aufwendungen selbst nicht bezahlen kann und deshalb auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist, dann ist der Abzug unbestritten. Verdient es aber bereits selbst genug, ist es kaum mehr von den Eltern abhängig.

Zur Kinderbetreuung gibt es ein interessantes Gerichtsurteil aus dem Kanton Aargau. Dieses besagt, dass Eltern unter Umständen auch die Kosten für ein Ferienlager abziehen dürfen … bis jetzt war das nicht der Fall.

Ich habe den Entscheid zwar nicht im Detail gelesen. Aber im Grundsatz geht es darum, dass Betreuung während der Arbeit abzugsfähig ist. Ich mache ein Beispiel: Die Familie ist in einem Skiort. Die Eltern arbeiten von dort am Computer, während die Kinder im Ski-Unterricht sind. Dann ist dieser eigentlich die Drittbetreuung der Kinder. Konsequenterweise können die Kosten abgezogen werden.

Kann man das auch in anderen Kantonen versuchen, auch wenn es ein Urteil eines Aargauer Gerichts ist?

Das ist so. Die anderen Kantone haben sicher von diesem Gerichtsurteil Kenntnis genommen und schauen nun, ob sie ihre Praxis entsprechend anpassen wollen oder ihre schärfere Praxis beibehalten.

Heisst das: Wenn die Babysitterin für den Kinoabend der Eltern kommt, können sie diese Kosten nicht abziehen. Wenn es für berufliche Verpflichtungen ist, schon …

Genau. Nehmen wir ein Lehrerpaar. Beide haben einen Elternabend. Dann muss jemand auf das Kind schauen. Die Kosten dafür sind mit dem Erzielen des Einkommens verbunden. Also kann man sie abziehen.

Das Gespräch führte Oliver Fueter.

«Espresso» ist an Ihrer Meinung interessiert

Box aufklappen Box zuklappen

Espresso, 14.3.25, 8:10 Uhr

Meistgelesene Artikel