Der 16-jährige Sohn eines Freiburger Vaters beginnt als Au-pair – bei einer befristeten Stelle für ein halbes Jahr. Gemäss Vertrag wurde ein Lohn von 500 Franken pro Monat vereinbart. Zu den Aufgaben gehören kleinere Haushaltsarbeiten, wie kochen, mit dem Hund spazieren gehen, den Hasen füttern – aber auch den kleinsten Jungen in den Kindergarten bringen.
Nach dem ersten Monat heisst es auf Nachfrage des Vaters, es laufe alles bestens. Mitte des zweiten Monats sagt die Frau dem Au-pair plötzlich, er müsse am nächsten Tag nicht mehr kommen. Für den Jungen unerklärlich, einen Grund nennt sie nicht.
Der Sohn hätte gerne weitergearbeitet, aber vor allem hat er auch für die bereits geleisteten sechs Wochen Arbeit keinen Lohn erhalten. Sein Vater möchte nun wissen: «Wie können wir uns wehren und den Lohn für unseren Sohn einfordern?»
Begründung verlangen
Laut Gesetz ist die Arbeitgeberin verpflichtet, eine Kündigung schriftlich zu begründen. Wird keine Begründung geliefert, sollte man unbedingt eine schriftliche Begründung verlangen. Dies sollte auch der 16-jährige Junge tun, am besten mittels eines eingeschriebenen Briefes.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Damit eine fristlose Kündigung zulässig ist, braucht es einen «wichtigen Grund» – von beiden Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unzulässige fristlose Kündigung
Kleinere Vorfälle rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Zudem müsste eine Arbeitgeberin bei kleineren Vorfällen den Arbeitnehmer zuerst mahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Erledigt ein Arbeitnehmer seinen Job nicht gut – oder nicht gut genug in den Augen der Chefin –, so ist dies auch kein Grund für eine fristlose Kündigung, höchstens für eine ordentliche Kündigung.
Wie kann sich der Junge wehren?
Grundsätzlich sollte der Junge der Frau gegenüber seinen Arbeitswillen bekunden – und zwar für die gesamte Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses. So hätte er die Chance, den Lohn für die ganze Dauer des eigentlich vereinbarten Zeitraumes einzufordern. Sicher hat er aber den Lohn zugute, den er erhalten hätte, wenn eine normale Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Und auf jeden Fall muss ihm der Lohnanteil ausgezahlt werden für seine tatsächlich geleistete Arbeit – die sechs Wochen, während derer er als Au-pair tätig war.
Weitere Informationen
Sollte sich nichts tun, so besteht die Möglichkeit, vor das Arbeitsgericht zu gehen. Geht es um weniger als 30'000 Franken, ist ein solches Verfahren kostenlos.
Fazit zum Fall
Im vorliegenden Fall haben sich die Eltern bei der Frau auf schriftlichem Weg gemeldet, den Arbeitswillen des Sohnes kundgetan und eine Begründung gefordert. Nachdem zunächst Funkstille geherrscht hatte, prüften die Eltern den Rechtsweg einzuschlagen. Daraufhin hat die Frau das Geld für die geleistete Arbeit überwiesen.