Kommt vor und ist für den Arbeitgeber ausgesprochen ärgerlich: Eine Bewerberin unterschreibt den Arbeitsvertrag, taucht aber am ersten Arbeitstag nicht auf. Ohne Grund. In solchen Fällen kann die Arbeitgeberin eine Entschädigung für den erlittenen Arbeitsausfall einklagen. Wer also seine Stelle ohne wichtigen Grund nicht antritt, muss damit rechnen, zu einer Entschädigung von einem Viertel des vereinbarten Monatslohnes verurteilt zu werden.
Zuweilen kommt es auch vor, dass Angestellte ihren Arbeitsvertrag noch vor Stellenantritt wieder kündigen. Rechtlich ist das zulässig. Weil hier dem Arbeitgeber kein finanzieller Schaden entsteht – der administrative Aufwand für die Neubesetzung der Stelle gilt rechtlich gesehen nicht als Schaden –, kann er keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber kündigt?
«Espresso» berichtete von einer jungen Angestellten, der drei Wochen vor dem vereinbarten Stellenantritt wegen einer Umstrukturierung gekündigt wurde. Rechtlich ist das zulässig.
Nicht geklärt ist dabei, wann in solchen Fällen die Kündigungsfrist zu laufen beginnt: ab dem Datum der Kündigung oder erst ab dem Datum des vereinbarten Stellenantritts. Die Mehrheit der Arbeitsrechts-Spezialistinnen und -Spezialisten geht davon aus, dass die Kündigungsfrist erst ab dem geplanten Stellenantritt zu laufen beginnt. Demnach hätten betroffene Angestellte den Lohn wenigstens während der in der Probezeit gültigen Kündigungsfrist von sieben Tagen zu gute.
Schadenersatz bei unfairem Verhalten
Eine bittere Pille für betroffene Angestellte. Vor allem, wenn sie im Hinblick auf eine neue Stelle ihre sichere Anstellung aufgegeben oder sogar den Wohnort gewechselt haben. In solchen Fällen kann es sein, dass die Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit oder Schadenersatz leisten muss. Voraussetzung ist aber, dass sich die Arbeitgeberin bei den Vertragsverhandlungen unfair verhalten und beispielsweise dem betroffenen Angestellten bei der Einstellung eine laufende Umstrukturierung und die damit verbundene Möglichkeit verschwiegen hat, dass er die Stelle gar nicht wird antreten können.